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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Februar 2016

    BGH, Urteil vom 15.10.2015, Az. I ZR 260/14
    § 5 Abs. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine blickfangmäßig herausgestellte Werbeaussage nur unter engen Voraussetzungen eingeschränkt werden kann. Dafür sei ein Hinweis erforderlich, z.B. in Form eines Sternchenhinweises, welcher ähnlich hervorgehoben sein müsse wie die Hauptwerbebotschaft. Anderenfalls könne vom Verbraucher nicht erwartet werden, dass er erkenne, dass die Hauptbotschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen gelte bzw. doch noch Zusatzkosten entstehen könnten. Vorliegend habe die streitgegenständliche Werbung für eine „All Net Flat“ eines Telefonanbieters diese Anforderungen nicht eingehalten. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2015

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.11.2015, Az. 6 W 99/15
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine unzutreffende Angabe im Blickfang einer Werbung (hier: Tarife eines Telekommunikationsanbieters) nicht unbedingt eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellen muss. Bewirke der Blickfang, dass sich ein Verbraucher zwar eingehender mit der Werbung befasse, aber vor Fällung einer Kaufentscheidung dann durch die Befassung den zutreffenden Sachverhalt ermittelt habe, ist von einer Wettbewerbswidrigkeit nicht auszugehen. Die weitere Befassung mit einer Anzeige sei – nicht wie z.B. das Betreten eines Ladengeschäfts – noch keine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 22. Mai 2015

    BGH, Urteil vom 18.12.2014, Az. I ZR 129/13
    § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 UWG; Art. 2 Buchst. k Richtlinie 2005/29/EG, Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2005/29/EG

    Der BGH hat entschieden, dass die Werbung für eine Schlafzimmereinrichtung mit der hervorgehobenen Angabe „KOMPLETT“ irreführend sein kann, wenn die abgebildeten Matratzen und Lattenroste nicht Teil des Angebots sein sollen. Eine wettbewerbswidrige Irreführung liege jedoch dann nicht vor, wenn sich weiter unten auf derselben Werbeseite klarstellende Angaben fänden, die den Angebotsumfang bestimmen und davon ausgegangen werden könne, dass der Verbraucher diese Angaben zur Kenntnis nehme. Ein Sternchenhinweis sei hierfür nicht erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. März 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Freiburg, Urteil vom 23.02.2015, Az. 12 O 105/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWG

    Das LG Freiburg hat entschieden, dass es bei einer Werbung in einer Tageszeitung in Form einer Flappe (= unterformatiges Vorschaltblatt, das als Werbeumschlag außen um das Titelblatt gelegt wird) nicht ausreicht, wenn ein Sternchenhinweis auf der dritten Seite der Flappe auf einer anderen Seite (hier: der ersten) aufgelöst wird. Damit müsse der Verbraucher nicht rechnen und er werde den vorhergehenden Text auch nicht nach Erläuterungen durchsuchen. Die Werbung ist daher nicht klar und eindeutig genug und führt den Verbraucher in die Irre. Des Weiteren genüge es nicht, wenn hinsichtlich der näheren Bedingungen eines Angebots auf den Internetauftritt des Werbenden verwiesen werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. November 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 05.06.2014, Az. 4 U 152/13
    § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Prospektwerbung für ein Bett irreführend ist, wenn ein klarer und deutlicher Hinweis fehlt, dass der angegebene Preis weder die abgebildete Unterkonstruktion noch die Matratze enthält. Dem Verbraucher sei bekannt, dass es durchaus Komplettangebote für Schlafzimmer oder für Betten gibt, bei denen die Unterkonstruktion und eine Matratze Bestandteil des Angebotes seien, so dass ein gesonderter, klar erkennbarer und am Blickfang teilhabender Hinweis erforderlich sei, wenn dies nicht gelten solle. Die Irreführung beziehe sich allerdings nicht auf das mit abgebildete Bettzeug, da der Verbraucher dies eindeutig als „Beiwerk“ einordne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. August 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 08.11.2013, Az. 6 U 42/13
    § 8 Abs. 1 S. 1 UWG; § 3 Abs. 1 UWG; § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für einen Internetanschluss irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn auf einem Werbeflyer mit der Angabe „12 Monate lang nur 25 € mtl.*“ geworben wird, tatsächlich aber ab dem vierten Monat ein Sicherheitspaket zum Preis von 4,00 EUR monatlich hinzukommt. Eine Erläuterung in der Fußnote zum Sternchenhinweis, die erst im Innenteil des beanstandeten Werbeflyers zu finden gewesen sei, wirke der Irreführung nicht entgegen. Zum einen nehme sie nicht am Blickfang teil, zum anderen handele es sich möglicherweise nicht um eine Erläuterung, sondern um eine unzulässige nachträgliche Korrektur. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. August 2014

    LG Mönchengladbach, Urteil vom 15.07.2013, Az. 8 O 18/13
    § 8 UWG, § 3 UWG, § 5a UWG

    Das LG Mönchengladbach hat entschieden, dass eine Internetwerbung mit Sternchenhinweis unzulässig ist, wenn der Sternchenhinweis erst auf einer Unterseite, auf die auch nicht mittels Link oder auf andere Weise verwiesen wird, aufgelöst wird. Es sei im vorliegenden Fall vom Zufall abhängig, ob der Nutzer die Auflösung des Hinweises überhaupt finde. Bei missverständlichen oder unvollständigen Blickfängen müsse die irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, der am Blickfang teil habe, so dass eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. August 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 12.06.2014, Az. 327 O 516/13
    § 14 MarkenG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass als „MINI“ bezeichnete Wecker Markenrechte der Klägerin an der Wortmarke „MINI“ verletzen, auch wenn es sich im konkreten Fall um sehr kleine Wecker handelte und die Bezeichnung auf die Größe des Produktes verweisen sollte. Begründet hat dies das Gericht damit, dass die Beklagte das Wort „MINI“ nicht nur in der Produktbeschreibung verwendete, sondern auf der Verpackung in großen Buchstaben als Blickfang darstellte. Dies sehe der Verkehr als Herstellerhinweis und nicht als Beschreibung der Produktgröße.

  • veröffentlicht am 17. März 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Bamberg, Urteil vom 26.02.2014, Az. 3 U 164/13
    § 5 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG

    Das OLG Bamberg hat entschieden, dass die Werbung eines Stromanbieters für einen Stromtarif mit „eingeschränkter Preisgarantie“ zulässig ist. Eine Irreführung liege nicht vor, wenn ausreichend deutlich darauf hingewiesen werde, auf welche Preisbestandteile Bezug genommen werde. Dies sei vorliegend durch einen Sternchenhinweis und weiterführende Informationen in den Fußnoten geschehen. Eine prozentuale Angabe der Preisbestandteile, für die die Garantie gelte, im Verhältnis zum Gesamtpreis sei nicht erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Oktober 2013

    LG Bielefeld, Beschluss vom 21.08.2013, Az. 16 O 57/13 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Bielefeld hat auf einen Antrag der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die blickfangmäßige Werbung für eine Sonnenbrille mit „Sonnenbrille STATT 69,- € JETZT NUR … 1,- €“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn sich aus den Erläuterungen der Werbung ergibt, dass eine komplette Sonnenbrille mit Gläsern nur für 69,00 EUR oder 99,00 EUR erworben werden kann. Tatsächlich sei keine Sonnenbrille für 1,00 EUR erhältlich gewesen, so dass der Verbraucher durch den Blickfang getäuscht werde.

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