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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil v. 11.09.2009, Az. 6 U 94/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 1 Abs. 1, 6 PAngV; Art. 5 Abs. 2 RL 2005/29/EG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt, wenn ein Endpreis in der Werbung zwar mit einem Sternchenhinweis genannt wird, dieser aber optisch neben einem im Blickfang stehenden niedrigen „ab“-Preis verschwindet. Im entschiedenen Fall hatte ein Autohändler bei dem fettgedruckten, günstigen „ab“-Preis in der Werbung bereits die Abwrackprämie abgezogen. Der Endpreis, der mittels eines Sternchenhinweises dahinter angegeben wurde, war kleiner und nicht fett gedruckt. Somit sei er hinter dem Blickfangpreis zurückgetreten. Im Falle der Aufgliederung von Preisen müsse der Endpreis jedoch hervorgehoben werden. Daher liege in der streitgegenständlichen Werbung ein Wettbewerbsverstoß vor.

  • veröffentlicht am 9. September 2009

    OLG Bremen, Beschluss vom 05.09.2008, Az. 2 W 48/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass auch die Blickfangwerbung unmissverständlich sein muss. Ist die Aussage des Blickfangs objektiv unrichtig, sei eine Richtigstellung in gut erkennbarer und lesbarer Form erforderlich, um eine Wettbewerbswidrigkeit zu vermeiden. Lediglich versteckte Hinweise würden diese Anforderung nicht erfüllen. Konkret ging es um die Anpreisung eines Telekommunikationsanbieter „Ein Leben lang gratis telefonieren“ auf der ersten Seite einer doppelseitigen Broschüre. Diese Werbung wurde vom Gericht nicht als leicht durchschaubar und lediglich werblich übertrieben anerkannt, da sich die erläuternden Hinweise zu dem Angebot bezüglich Flatrates und Paketpreisen in sehr kleiner Schriftgröße auf der letzten Seite der Broschüre fanden. Zwar seien auf der ersten Seite Fußnoten abgedruckt gewesen, die zu den erklärenden Hinweisen führten, diese seien aber auch in Relation zum abgedruckten Slogan zu klein gewesen, so dass sie nicht am Blickfang Teil gehabt hätten. Damit liege eine relevante Irreführung des Publikums vor, da dieses durch den – den falschen Anschein erweckenden – Blickfang veranlasst werde, sich mit dem damit beworbenen Angebot überhaupt näher zu befassen.

  • veröffentlicht am 19. Juni 2009

    OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2008, Az. 2 U 56/08
    §§ 4 Abs. 4, 5 UWG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Prospektwerbung mit einem Preisnachlass in der Form, dass auf einer abtrennbaren Kundenkarte blickfangmäßig der Slogan „12 % auf alles!*“ abgebildet ist, unlauter ist, wenn der Sternchenhinweis erst auf einer anderen Seite des Prospekts erläutert wird. Dort wurde auf den Sternchenhinweis Bezug genommen und erklärt, für welche Produkte des Sortiments der Rabatt gelte. Das Gericht wies darauf hin, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme bei Preisnachlässen klar und eindeutig angegeben werden müssten. Die Werbeaussage „12 % auf alles!“ sei für den Verbraucher nur so zu verstehen, dass davon das gesamte Sortiment der Beklagten erfasst sei. Der durch das Sternchen verbundene Hinweistext sei nicht Teil des Blickfangs; da er sich noch nicht einmal auf derselben Seite wie die Werbung befinde, könne von einer Kenntnisnahme durch den Verbraucher nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus sei die einschränkungslose Aussage „auf alles“ nicht durch einen Hinweistext, der nicht Teil des Blickfangs ist, einzuschränken. Dies würde dem Werbetext widersprechen und somit auch irreführende Wirkung entfalten.

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