Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: Gartencenter darf auch in der Adventszeit keinen Weihnachtsschmuck beim Sonntagsverkauf anbietenveröffentlicht am 19. Dezember 2013
OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2013, Az. 4 U 176/12
§ 3 UWG, § 4 UWG, § 8 UWG; § 3 NLöffVZG, § 4 NLöffVZGDas OLG Hamm hat entschieden, dass ein niedersächsisches Gartencenter beim Sonn- und Feiertagsverkauf keinen Weihnachtsschmuck, Weihnachtstassen, Grablichter, Schneemannfiguren u.a. anbieten darf, weil es sich dabei nicht um Zubehör zu Blumen und Pflanzen handelt. Nach dem niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) dürften sonntags nur Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen verkauft werden. In geringem Umfang sei auch Zubehör zulässig. Dass die genannten Gegenstände mit Blumen zusammen verschenkt oder zu Dekorationszwecken verwendet werden könnten, qualifiziere sie jedoch nicht als Zubehör im engeren Sinne und der Verkauf müsse daher untersagt werden. Zum Volltext der Entscheidung: