Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Hamburg: Ein Netzbetreiber darf behaupten, dass Letztverbraucher sicherstellen müssen, elektronische Rechnungsformate verarbeiten zu können und hierbei die GPKE-Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA) einhalten müssen / Kein Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 16. Januar 2014
LG Hamburg, Urteil vom 16.10.2013, Az. 315 O 324/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 7 UWG, § 4 Nr. 8 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 5 UWG, § 20 Abs. 1 Satz 5 EnWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Netzbetreiber behaupten darf, dass Letztverbraucher sicherstellen müssen, elektronische Rechnungsformate verarbeiten zu können und hierbei die GPKE-Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA) einhalten müssen. Eine gegenläufige einstweilige Verfügung gegen den Netzbetreiber hob die Kammer nach Widerspruch auf. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)