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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. August 2010

    LG Bochum, Urteil vom 05.05.2010, Az. I-13 O 217/09
    §§ 8 Abs. 4 UWG; 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 263 StGB und 826 BGB

    Das LG Bochum hat entschieden, dass zu Unrecht Abgemahnte die Ihnen entstandenen Kosten für die Rechtsverteidigung erstattet verlangen können. Im vorliegenden Fall entschied das Gericht über die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des Klägers auf Grund der Kenntnis anderer Verfahren vor dem gleichen Gericht. Dort war ebenfalls entschieden worden, dass das Vorgehen rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Diverse Anzeichen sprächen für eine solche Einschätzung: Abmahnungsumfang außer Verhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit, ca. 42 Verfahren in 9 Monaten, häufiger Namenswechsel/unterschiedliche Adressangaben des Klägers sowie dass der Kläger die Bitte, mit der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bis zur Entscheidung über den Widerspruch abzuwarten, regelmäßig abschlage. Habe der Abmahnende jedoch rechtsmissbräuchlich gehandelt, so habe er durch Vortäuschen einer begründeten Abmahnung den Abgemahnten vorsätzlich geschädigt. Der Abgemahnte könne die Rückzahlung der an den Abmahnenden geleisteten Beträge sowie Schadensersatz hinsichtlich der an die Gerichtskasse und an die eigenen Anwälte gezahlten Kosten verlangen. Andere Urteile des LG Bochum zum Rechtsmissbrauch finden Sie hier und hier.

  • veröffentlicht am 15. Juli 2010

    LG Bochum, Urteil vom 16.06.2010, Az. I-13 O 37/10
    §§ 3; 4 Nr. 11; 8 UWG

    Das LG Bochum hat wie bereits das OLG Köln (Urteil vom 16.05.2008, Az. 6 U 26/08) entschieden, dass ein Verstoß gegen die eBay-Grundsätze nicht als Wettbewerbsverstoß zu werten ist. Zwar sei der Verstoß gegen die eBay-Grundsätze, wonach ein Anbieter nicht mehr als drei identische Angebote einstellen dürfe, unstreitig. Eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG liege durch die Nichtbeachtung der ausschließlich im privatrechtlichen Verhältnis zwischen dem Kläger und eBay vereinbarten Grundsätze nicht vor. Auch eine allgemeine Marktbehinderung liege entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor. Von einer gezielten Behinderung oder allgemeinen Marktbehinderung allein durch Nichtbeachtung der im zivilrechtlichen Verhältnis zwischen dem Anbieter und eBay geltenden Grundsätze könne nach Auffassung des Gerichts nicht die Rede sein.

  • veröffentlicht am 15. Juli 2010

    LG Bochum, Urteil vom 13.07.2010, Az. 12 O 235/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorliegen, wenn die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung als auch die Zahlung der Abmahnkosten vom Abmahnenden am gleichen Tag abläuft. Dabei knüpfte das Landgericht seine Entscheidung nicht nur an die o.g. Fristenproblematik an, sondern an eine Gesamtschau weiterer Anhaltspunkte, die ebenfalls für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sprechen.

  • veröffentlicht am 2. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bochum, Beschluss vom 23.06.10, Az. I-12 O 106/10
    § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Anhang zum UWG

    Das LG Bochum hat wenig überraschend entschieden, dass ein Wettbewerber gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstößt (hier: § 3 Abs. 3 UWG i.V.m mit Nr. 13, 15 Anhang zum UWG), wenn er im Impressum einer von ihm geführten Website die Anschrift und Steuernummer eines Mitbewerbers nennt und im Rahmen eines Newsletters den Eindruck erweckt, der Mitbewerber würde umziehen. Ebensowenig zu goutieren war in diesem Zusammenhang die direkte Kontaktierung von Kunden des Mitbewerbers per E-Mail. Der Wert des Streitgegenstandes wurde auf 35.000,00 EUR festgesetzt. Auf das Urteil hingewiesen hat RA Andreas Gerstel.

  • veröffentlicht am 10. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bochum, Urteil vom 21.04.2010, Az. I-13 O 261/09
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen kann, wenn eine Abmahnung zunächst gegen eine GmbH ausgesprochen wird, um dann in einem getrennten Verfahren/einer weiteren Abmahnung den Geschäftsführer der GmbH abzumahnen. Ein Rechtsmissbrauch liege dann vor, wenn dieses Verhalten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund ausgeübt werde. Dann könne davon ausgegangen werden, dass es dem Abmahnenden um die Vervielfachung der Belastung des Kostenrisikos auf Gegnerseite gehe. Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass der Kläger mehrere Abmahnungen ausgesprochen habe, die von vornherein hätten gebündelt werden können. Eine Mehrfachverfolgung sei missbräuchlich, wenn Möglichkeiten bestehen, eine den Gegner weniger belastende Verfahrenskonzentration zu wählen und das Vorgehen schonender zu gestalten. Weitere Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen seien, dass der Kläger durch den Hinweis auf höhere Kosten und das Setzen enger Fristen einen erheblichen Druck ausgeübt habe und dass die geforderte Vertragsstrafe von 7.000 EUR sehr hoch sei.

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  • veröffentlicht am 22. Mai 2010

    OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2010, Az. I-4 W 48/10
    §§
    8, 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EinhZeitG; § 1 Abs. 1 EinVO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass beim Verkauf von digitalen Bilderrahmen und MP3-Spielern eine Größenangabe in Zoll bei fehlender Angabe in cm nicht wettbewerbswidrig ist. Zwar stelle diese Auszeichnung einen Verstoß gegen das Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung dar, da nach dessen Vorschriften Größenangaben im geschäftlichen Verkehr nach den gesetzlichen Einheiten anzugeben sind. Danach sind Längenmaße in Metern anzugeben. Der einschlägige Markt sei mit der Maßeinheit Zoll, die ebenso eine Vergleichbarkeit der Größen ermögliche, überaus vertraut, so dass der Verbrau­cher auch einen zutreffenden Überblick über die wesentlichen Angaben des Pro­dukts, sprich vor allem die Größe, erhalte. Daher sei in diesem besonderen Fall derzeit eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der maßgeblichen Markt­teilnehmer ausnahmsweise zu verneinen. Das OLG Hamm bestätigte einen Beschluss des LG Bochum.

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  • veröffentlicht am 10. April 2010

    LG Bochum, Urteil vom 02.02.2010, Az. I-17 O 159/09
    §§ 2 Abs. 1, 7 S. 1 ElektroG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn einer Ware nur eine englischsprachige Bedienungsanleitung beiliegt. Da die Verfügungsbeklagte auf das Fehlen einer deutschsprachigen Anleitung nicht hingewiesen habe, sei hierin eine irreführende Handlung im Sinne von § 5 Nr. 1 bzw. § 5 a Abs. 2 UWG zu sehen. Bei Elektro- und Elektronikgeräten erwarteten die interessierten Verkehrskreise regelmäßig eine Bedienungsanleitung. Dies gelte nach Überzeugung des erkennenden Gerichts auch für digitale Bilderrahmen, wie dem Vorliegenden. Dass auch der Hersteller des hier streitgegenständlichen digitalen Bilderrahmens eine Bedienungsanleitung für notwendig erachtet habe, belege die Tatsache, dass er eine solche dem Produkt beigefügt habe. Werde aber herstellerseits eine gedruckte Bedienungsanleitung für erforderlich erachtet, liege es nahe, dass bei einem Vertrieb in Deutschland das Produkt auch mit einer solchen in deutscher Sprache versehen werde (OLG München OLGR 1999, 78). Eine dahingehende Erwartung habe dann auch naheliegender Weise der Verkehr. Dieser sehe sich in seiner berechtigten Erwartung getäuscht, wenn das Produkt nur mit einer englischsprachigen Anleitung vertrieben werde, ohne dass darauf vorher hingewiesen worden sei.

  • veröffentlicht am 5. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bochum, Urteil vom 30.03.2010, Az. I-17 O 21/10
    §§ 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG; §§ 1 Abs. 1, 2, 3 EinhZeitG

    Das LG Bochum, welches uns eher dafür bekannt ist, abmahnungsfreundlich aufgestellt zu sein, hat den beantragen Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verstoßes gegen das Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG)  als „Bagatellverstoß“ (wohl: nicht spürbaren Wettbewerbsverstoß) abgelehnt. Ähnlich hatte bereits der BGH (Beschluss vom 23.02.1995, Az. I ZR 36/94) entschieden. Die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung fehlte nach Überzeugung des Landgerichts, weil die Käufer auf dem Computermarkt – zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehörten – in hohem Maße an Größenangaben in Zoll gewöhnt seien. Anders als bei Fernsehern werde die Bildschirmgröße im Computerbereich, etwa bei Monitoren, Laptops und Zubehör, wie digitalen Bilderrahmen bislang nahezu ausschließlich in Zoll angegeben. Erst seit wenigen Wochen sei eine zunehmende gleichzeitige Verwendung von Zentimeter- und Zollangaben in diesem Bereich festzustellen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 02.02.2010, Az. I-17 O 159/09
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Bochum hat aktuell entschieden, dass die Mehrfachabmahnung eines Onlinehändlers nicht immer als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG zu werten ist. Der Verfügungsklägerin, so das Bochumer Gericht, könne im vorliegenden Fall nicht vorgehalten werden, dass sie die in den Abmahnungen vom 24.09.2009, 03.12.2009 und 29.01.2010 jeweils gerügten Verstöße nicht einheitlich in einer Abmahnung vorgebracht habe. Denn die Verstöße bezögen sich jeweils auf unterschiedliche eBay-Angebote. Zudem seien die Abmahnungen hinreichend zeitlich versetzt.

  • veröffentlicht am 14. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 02.02.2010, Az. I-17 O 159/09
    §§ 2 Abs. 1, 7 S. 1 ElektroG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass auch ein digitaler Bilderrahmen als Elektrogerät gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG gilt und gemäß § 7 S. 1 ElektroG zu kennzeichnen ist. Nach § 7 S. 1 Elektrogesetz seien Elektro- und Elektronikgeräte dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren sei. Dem Zusammenhang mit § 7 S. 3 Elektrogesetz köne dabei entnommen werden, dass der Gesetzgeber von einer Kennzeichnung auf dem Gerät selbst ausgehe. Im Hinblick darauf, dass jedenfalls auf der Rückseite des von der Verfügungsbeklagten vertriebenen digitalen Bilderrahmens hinreichend Raum für die erforderliche Kennzeichnung vorhanden sei, bestünde daher keine Veranlassung, im vorliegenden Fall darauf zu verzichten. Die Verfügungsbeklagte könne sich folglich nicht darauf berufen, dass der Hersteller auch etwa der Rechnung zu entnehmen sei. (mehr …)

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