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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. März 2010

    KG Berlin, Urteil vom 25.09.2009, Az. 5 U 70/08
    §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG; §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 27 LFGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Werbeaussage „Original Notfall Produkte nach Dr. Bach“ für Bonbons bzw. „Original Notfall-Blütenbad nach Dr. Bach“ irreführend ist, wenn der Verzehr der Bonbons bei gesundheitlichen Notfällen nicht hilft, mithin keine gesundheitsspezifische Wirkung besitzt. Es handele sich bei den beworbenen Produkten (Bonbons und Blütenbad) weder um ein Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG i.V. mit § 2 AMG noch um ein Medizinprodukt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG i.V. mit § 3 MPG. Hinsichtlich der Arzneimitteleigenschaft wurde vom Berliner Senat vollumfänglich auf die Ausführungen des OLG Hamburg zu den „Notfalltropfen mit Blütenessenzen nach der Original-Methode von Dr. Bach“ Bezug genommen ( LMuR 2008, 128, RdNr. 40 ff in juris), denen sich der Senat anschloss. Schließlich seien die Produkte auch keine Mittel im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG, die nach ihrer Bewerbung der Erkennung, Beseitigung oder Linderung der von Krankheitszustände dienen sollten.

  • veröffentlicht am 20. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 15.01.2010, Az. 6 U 131/09
    §§ 3, 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat zu der Frage entschieden, ob und warum die Verpackung von „Atemgold“-Bonbons eine unlautere Nachahmung in Bezug auf „WICK Blau“-Bonbons darstellt, durch welche die Wertschätzung der „WICK Blau“-Bonbons unzulässig ausgenutzt wird. Die Entscheidung ist ausführlich begründet und aufschlussreich. Die Beklagte übernahm Mitte 2005 die Marke „Atemgold“ und verwendete für die Verpackung der darunter vertriebenen Hustenbonbons wie die Klägerin, die „WICK Blau“-Bonbons herstellt, ebenfalls ein Eisbär-Motiv, das sie 2007 abänderte; gegen diese Aufmachung ging die Klägerin erfolgreich vor (LG Köln, Az. 31 O 401/07). Anschließend ging die Beklagte dazu über, ihre „Atemgold“-Bonbons in einer abweichenden blau-weißen Ausstattung (sowie in zwei leicht veränderten Versionen für „zuckerfreie“ Produkte) anzubieten, was erneut zum Streit führte. (mehr …)

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