IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Urteil vom 22.12.2009, Az. 11 O 92/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG

    Das LG Bonn hat entschieden, dass die Abkürzung „HRB“ für „Handelsregister Abteilung B“ innerhalb des Impressums keinen Wettbewerbsverstoß darstelle. Die in § 5 Abs.1 Ziffer 5. TMG geschuldete leicht erkennbare Angabe des Handelsregisters und der entsprechenden Registernummer liege vor. Aus dem beanstandeten Internetauftritt lasse sich in klarer und unmissverständlicher Form entnehmen, dass die Verfügungsbeklagte als Kapitalgesellschaft in Abteilung B des Handelsregisters des Amtsgerichts J unter der Registernummer … eingetragen sei. Die verwendete Form der Angaben sei gebräuchlich und allgemein verständlich. Die demgegenüber von der Verfügungsklägerin verlangte juristische Erläuterung des Kürzels „HRB“ gehe über den Schutzzweck von § 5 Abs.1 Ziffer 5. TMG, den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, mit wem er in geschäftlichen Kontakt trete (BGH NJW 2006, 3633, 3634 Rd.19 – zu § 6 TDG a.F.; vgl. zu § 6 TDG a.F. als Vorgängernorm von § 5 TMG auch BGH NJW 2008, 758, 759 Rd.18 m.w.N.), hinaus. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Februar 2010

    AG Bonn, Urteil vom 08.02.2010, Az. 115 C 1/09
    §§ 346 BGB a.F., 807, 793 BGB

    Das AG Bonn hat entschieden, dass die Telekom das Gesamtguthaben aus 438 Telefonkarten, die der Kläger zwischen 1991 und 1998 im Abonnement bezogen hatte, erstatten muss. Die Einrede der Verjährung wurde vom Gericht nicht akzeptiert. Ursprünglich seien die Guthaben auf den Telefonkarten unbefristet gewesen. Die Karten wurde auf Grund der Euro-Umstellung jedoch zum 31.12.2001 für Telefoniezwecke gesperrt. Die Telekom war der Auffassung, dass seit Inkrafttreten dieser Sperrung während der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren, also bis zum 31.01.2004, ein Umtausch in gültige Karten möglich gewesen sei, danach jedoch nicht mehr. Dies sah das Gericht nicht so. Nach dessen Ansicht verjähre der Umtauschanspruch erst, wenn der zu Grunde liegende Telefonieanspruch verjähre. Da die Karten unbefristet waren und es somit im Ermessen des Karteninhabers liege, wann er den Anspruch ausübe, beginne auch die Verjährung des Umtauschanspruchs erst mit der Geltendmachung. Den Volltext der Entscheidung finden Sie unten: Hinweis: Der BGH hat die Verjährungsfrist einen Monat später auf 10 Jahre begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2010, Az. III ZR 178/09). Ein Umtausch von Telefonkarten, die vor 2000 erworben wurden, ist damit nicht mehr möglich.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Urteil vom 22.11.2009, Az. 1 O 360/09
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Bonn hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit die Bezeichnung „Gefälscht!“ in einer eBay-Bewertung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil zu verstehen ist. Die Beklagte hatte bei der Klägerin ein T-Shirt der Marke „Ed Hardy“ erworben. Nachdem ein Umtausch bzw. die Rückgabe des Kleidungsstücks nicht zur Zufriedenheit der Beklagten abgewickelt wurde, bewertete sie die Transaktion mit den Worten: „Gefälscht! Umtauschchaos, Drohung mit Anzeige, Geld zurück über eine Woche.“ Gegen die Beklagte erging eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, zu unterlassen, öffentlich zu verbreiten, die Ware der Klägerin sei gefälscht. Dagegen legte sie Widerspruch ein. Sie wollte die Äußerung „gefälscht“ als Werturteil verstanden wissen. Es habe keinesfalls der Vorwurf der Markenpiraterie erhoben werden sollen; das Wort „gefälscht“ könne sich auch auf Angaben in der Produktbeschreibung beziehen wie z.B. Größe oder Farbe. Auch bestehe keine Wiederholungsgefahr, da die Bewertung einmalig abgegeben werde und die Möglichkeit eines so genannten Ergänzungskommentars auf 60 Tage begrenzt sei. Das Gericht folgte den Einwänden der Beklagten jedoch nicht.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Urteil vom 22.12.2009, Az. 11 O 92/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG; 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV

    Das LG Bonn hatte in dieser Entscheidung über die mögliche Wettbewerbswidrigkeit einer Preisangabe ohne den Zusatz, ob die Mehrwertsteuer enthalten sei oder nicht, zu entscheiden. Die Antragsgegnerin vertrieb Internetanschlüsse hauptsächlich an Gewerbetreibende, die eine hohe Upload-Geschwindigkeit bereit stellen. Sie gab den Preis für diese Leistung z.B. mit „Preise z.B. ab EUR 149,- für eine 2,3 MBit/s flat“ an. Die Antragstellerin war der Auffassung, dass damit ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliege, der wettbewerbswidrig sei. Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht und erließ dementsprechend auch nicht die erwünschte einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Zwar müssten Gewerbetreibende, die Waren an Verbraucher im Wege des Fernabsatzes, z.B. über das Internet, anbieten, angeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer erhalten. Dies gelte auch für die Werbung für konkrete Waren oder Leistungen, wenn diese Werbung unter Angabe von Preise erfolge. In dieser Konstellation sei ein Verstoß jedoch nicht ersichtlich.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLandgericht Bonn, Urteil vom 10.11.2009, Az. 11 O 150/08
    §§ 3; 4 Nr. 10; 8; 11 UWG

    Das LG Bonn hat wenig überraschend entschieden, dass die rüde Überrumpelung von Kunden der Konkurrenz nicht im Einklang mit dem geltenden Wettbewerbsrecht steht. Die Parteien dieses Verfahrens waren Wettbewerber auf dem Gebiet der Stromversorgungsleistungen für Verbraucher. Die Beklagte schickte „drei Herren“ aus, welche bei einer Kundin der Klägerin klingelten und dieser erklärten: „Wir kommen von [Klägerin] und [Klägerin] wird dieses und das Nebenhaus nicht mehr beliefern. Sie müssen zu der Firma [Beklagte] wechseln„. Die eingeschüchterte Kundin der Klägerin unterschrieb in der Not einen Versorgungsvertrag mit der Beklagten. Einem anderen Kunden der Klägerin widerfuhr das Gleiche, wobei ihm eine Bedenkzeit eingeräumt wurde, die allerdings wenig wert war, da die Beklagte umgehend versuchte, Abschlagszahlungen von seinem Konto abzubuchen. Das LG Bonn mochte beides nicht:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Juli 2009

    LG Bonn, Beschluss vom 30.09.2008, Az. 6 S 154/08
    §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO

    Das LG Bonn hat in diesem Hinweisbeschluss erklärt, dass die Aussagen einer Zeugin – selbst wenn sie ergiebig wäre – nicht als Beweis verwertet werden darf, wenn der Beklagte vor dem Lautstellen des Telefon nicht um die Erlaubnis des Gesprächteilnehmers nachgesucht hat (Thomas/Putzo, ZPO. 26. Auflage, § 286 Rn. 8). Anders hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass die Verwendung von heimlich aufgezeichneten Gesprächsmitschnitten auch in Zivilprozessen statthaft ist, wenn dies zur Abwendung einer materiell unrichtigen Verurteilung notwendig ist (Link: OLG Düsseldorf). (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bonn, Urteil vom 03.01.2008, Az. 12 O 157/07
    §§
    8 Abs. 4, 12 UWG

    Das LG Bonn hat in dieser bemerkenswerten Entscheidung – unter Abhebung einer gegenläufigen Rechtsprechung des OLG Köln – darauf hingewiesen, dass allein eine hohe Anzahl von Abmahnungen innerhalb kürzester Zeit, hier 12 Abmahnungen innerhalb von 14 Tagen,  das Tatbestandsmerkmal der Rechtsmissbräuchlichkeit verwirkliche. Das Gericht stellte die rhetorische Frage, was ein mittelständisches Unternehmen, welches sich originär in der Instandsetzung von Motoren übe, dazu bewegen könne, eine derart hohe Anzahl von Abmahnungen über einen Rechtsanwalt aussprechen zu lassen und kam zu dem Schluss, dass dies nur das im Vordergrund stehende Gebühreninteresse des bevollmächtigten Rechtsanwalts belege. Dieses Tatbestandsmerkmal sei von Amts wegen zu prüfen, und zwar auch dann, wenn die verfügungsbeklagte Partei hierzu nicht vorträgt. Hintergrund für diese Entscheidung, so das Landgericht Bonn, sei der Umstand, dass das Gericht gleichsam als „Sammelstelle“ einen Überblick über die Anzahl anhängiger Verfügungsverfahren habe, nicht aber das einzelne Abmahnungsopfer, welches mit den weiteren Abmahnungsopfern regelmäßig nicht in Kontakt stehe. Durchaus sportlich mutet die Feststellung der Bonner Richter an, dass auch das Tatbestandsmerkmal der Dringlichkeit nicht erfüllt sei, da die Internetseite sicherlich schon seit längerer Zeit online sei. Hier wird in unzulässiger Weise dem Abmahnenden eine Prüfungspflicht aller möglichen Wettbewerber auferlegt, was nun – auch aus Sicht einer erklärten Abmahnopfer-Kanzlei – nicht der ratio legis des UWG entspricht.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. August 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Bonn, Urteil vom 15.04.2008, Az. 2 C 525/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 12 UWG, § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG, § 678 BGB

    Das AG Bonn ist der bemerkenswerten Rechtsansicht, dass ein Abmahner auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, wenn sich deren wettbewerbsrechtliche Abmahnung als unbegründet erweist. Der Schaden des Abgemahnten läge in der notwendigen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, um sich rechtlich zur Wehr setzen zu können und den Sachverhalt prüfen zu lassen. Das AG Bonn steht damit im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 74, 9, BGHZ 9, 14; hier), wonach der Abmahnende dem unberechtigt Abgemahnten grundsätzlich nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Einschätzung der Rechslage haftet, da dies der verfahrensrechtlichen Legalität seines Vorgehens widerspricht und eine andere Beurteilung die freie Zugänglichkeit der staatlichen Rechtspflegeverfahren (Art. 20 Abs. 4 GG) beeinträchtigen würde. Eine andere Rechtslage existiert lediglich für den Fall der unberechtigten Schutzrechtsabmahnung (hier). Nur dann, wenn die Abmahnung selbst eine gezielte und damit unlautere Wettbewerbshandlung darstellt, kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen. Hierfür ist aber eine bloße Fahrlässigkeit bei der Sachverhaltsermittlung und bei der Beurteilung der Rechtslage nicht möglich (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rn. 10.167). Das Urteil des AG Bonn gründet sich zwar auf den Ersatzanspruch aus § 678 BGB, doch kann, damit Wertungswidersprüche vermieden werden, kein anderes rechtliches Ergebnis gelten (vgl. allgemein: OLG Hamburg, WRP 1983, S. 422, AG Frankfurt, WRP 1990, S. 571, 573).
    (mehr …)

I