Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Stuttgart: Zur Zulässigkeit von Aktionen eines Optikers – „Bonuscard“ erlaubt, „kostenlose Zweitbrille“ verbotenveröffentlicht am 15. August 2012
LG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, Az. 35 O 11/11
§ 3 UWG, § 8 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 7 HWG
Das LG Stuttgart hatte verschiedene Werbeaktionen eines Augenoptikers zu bewerten. Es kam zu dem Schluss, dass eine Werbung mit „Kostenlose Zweitbrille* dazu!“ wettbewerbswidrig ist, da es sich um eine nicht geringwertige (89,00 EUR) und damit unzulässige Zuwendung nach dem Heilmittelwerbegesetz handele. Die kostenlose Abgabe einer „Bonuscard“ an Stammkunden bei der Absatzwerbung für Heilmittel verstoße hingegen nicht gegen das UWG, wenn andere Kunden die Bonuscard für lediglich 5,00 EUR erwerben könnten. Die nach Erhalt der Karte gewährten Rabatte dürften hier nicht in die Bewertung einfließen, da diese sowohl den Kunden, die die Karte kostenlos erhielten, als auch den Kunden, die sie für 5,00 EUR erworben haben, zu Gute kämen. Zum Volltext der Entscheidung: