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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. November 2015

    LG Flensburg, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 8 O 29/15
    § 3 ZPO; § 77 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Flensburg hat entschieden, dass bei Privatverkauf einer Bootleg-CD (hier: illegale Aufnahme eines 30 Jahre alten Konzerts mit 15 Titeln) ein Streitwert von 2.250,00 EUR angemessen ist. Hier sei vom sog. Filesharing einer Musik-CD zu differenzieren, weil bei letzterem eine Verbreitung an eine unbekannte Zahl von Empfängern stattfinde, vorliegend jedoch lediglich ein einzelner Tonträger angeboten worden sei. Der Streitwert setze sich zusammen aus einem fiktiven Lizenzschaden von durchschnittlich 50 EUR pro Titel und einer Verdreifachung zur Ermittlung des Angriffswerts. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 4. November 2015

    OLG Jena, Beschluss vom 27.08.2015, Az. 2 W 253/15
    § 3 ZPO

    Das OLG Jena hat entschieden, dass der Streitwert für das eBay-Angebot einer illegalen Musik-CD (Raubkopie, Bootleg) eines weltweit bekannten Interpreten im einstweiligen Verfügungsverfahren mit 8.000,00 Euro zu bewerten ist. Der zuvor festgelegte Wert von 1.000,00 Euro habe nicht das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers widergespiegelt, da das verletzte Recht einen erheblichen Wert habe. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 14. Januar 2015

    LG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2014, Az. 310 O 394/14
    § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 104a UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Verkauf von sog. Bootlegs (nicht autorisierte Tonaufzeichnungen, zumeist von Konzerten) bei eBay als gewerblich einzustufen ist, wenn der Verkäufer 499 Bewertungen innerhalb der vergangenen 12 Monate erhalten hat, wobei überwiegend Tonträger verkauft wurden. Eine Reduzierung des Streitwerts gemäß § 104a UrhG komme daher nicht in Betracht. Für die Unterlassung des Vertriebs eines bestimmten Tonträgers wurde demgemäß ein Streitwert in Höhe von 15.000,00 EUR angesetzt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Juli 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Beschluss vom 11.06.2014, Az. 13 W 40/14
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 105 UrhG, § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO

    Das OLG Celle hat entschieden, dass der Hauptsache-Streitwert für das Angebot einer Bootleg-LP (unautorisierter Konzertmitschnitt) bei eBay bei 5.000,00 EUR liegt. Der Wert sei geringer zu bewerten als in Fällen des Filesharings von Musikalben, da im letzteren Fall eine unüberschaubar große Zahl von Rechtsverletzungen drohe, was bei einer nicht beliebig vervielfältigbaren Bootleg-LP nicht der Fall sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. August 2013

    LG Hamburg, Urteil vom 26.04.2013, Az. 308 S 11/12 – unveröffentlicht
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat sich für die Verantwortlichkeit eines Händlers von Ton- und Bildtonträgern (bei sog. Bootlegaufnahmen) ausgeprochen. Ähnlich geurteilt hatte die Kammer bereits in LG Hamburg, Beschluss vom 13.04.2012, Az. 308 O 125/12. Auf die Entscheidung hingewiesen wurde in den Urteilsgründe LG Hamburg, Urteil vom 18.06.2013, Az. 310 O 182/12 (hier).

  • veröffentlicht am 20. September 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 23.05.2011, Az. 310 O 142/11
    § 97 Abs. 1 S.1 UrhG, § 17 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler für den Vertrieb einer illegalen Bootleg-DVD, also einer DVD mit unerlaubten Mitschnitten von Konzerten, über Amazon haftet, wenn klar erkennbar ist, dass die DVD ohne erforderliche Nutzungslizenz hergestellt wurde. Entscheidend war in diesem Fall, dass nicht einzelne Passagen auf der DVD rechtswidrig waren, sondern die DVD bzw. deren Inhalt insgesamt. Insoweit sollen dann auch Unterschiede zu den sog. Buchhändler-Fällen (vgl. hier, hier und hier) bestehen, bei denen Buchhändler auf Unterlassung in Anspruch genommen wurden, weil von ihnen vertriebene Bücher passagenweise rechtswidrige Texte enthielten oder aber in ihnen unerlaubt bestimmte Fotografien abgebildet waren.

  • veröffentlicht am 21. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 30.04.2010, Az. 308 S 12/09
    § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die 100-EUR-Abmahnpauschale für erstmalige urheberrechtliche Abmahnungen in einfachen Fällen mit nur unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs nicht für die Abmahnung eines Angebots von 2 so genannten „Bootleg“-CDs bei eBay gilt. Die Bezeichnung „Bootleg“ beschreibt in der Regel vom Rechteinhaber nicht autorisierte Zusammenstellungen, häufig ohne Genehmigung angefertigte Mitschnitte von Live-Konzerten. Weder handele es sich bei nicht autorisierten Liveaufnahmen um eine unerhebliche Rechtsverletzung noch finde ein Angebot bei eBay „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ statt. Im vorliegenden Fall musste die Beklagte insgesamt 859,80 EUR an Abmahnkosten zahlen. Der Streitwert betrug 20.000,00 EUR. Das Gericht führte aus:

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