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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. November 2009

    BPatG, Beschluss vom 15.10.2008 , Az. 26 W (pat) 67/07
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat die Eintragung der nachfolgenden Flaschenform als 3D-Marke für „Glaswaren (soweit in Klasse 21 enthalten), Flaschen“ abgelehnt, weil es dieser an jeglicher Unterscheidungskraft fehle. Gleichzeitig hat das Bundespatentgericht deutlich gemacht, unter welchen Umständen ein Schutz in Frage kommt.

    Flasche

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  • veröffentlicht am 24. November 2009

    BPatG, Beschluss vom 28.10.2009, Az. 28 W (pat) 52/09
    §§ 63 Abs. 3, Satz 1, Satz 2, 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG

    Das BPatG hat darauf hingewiesen, dass in markenrechtlichen Widerspruchsverfahren, soweit es überhaupt zu einer Erstattung kommt, ein Regelgegenstandswert von 20.000,00 EUR anzusetzen ist, soweit keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein „erheblich über dem Durchschnitt liegendes wirtschaftliches Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke“ vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung sei insoweit nicht der Wert der Widerspruchsmarke, sondern das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke an deren Erhalt maßgeblich. Dies hatte der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Widerspruchsmarke „FOCUS“ ursprünglich noch anders gesehen und einen Gegenstandswert von 500.000,00 EUR angesetzt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Oktober 2009

    BPatG, Beschluss vom 15.09.2009, Az. 33 W (pat) 78/07
    § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, §§ 130a Nr. 6; 516 ZPO; § 565 ZPO analog

    Das BPatG hat entschieden, dass die per Fax erklärte Rücknahme einer Beschwerde dem Schriftformerfordernis genügt und es hierfür nicht noch einer Nachreichung des Schriftsatzes im Original bedarf. Die Rücknahme sei auch dann wirksam, wenn sie versehentlich durch das Büropersonal abgesendet und vom Gericht empfangen werde. Den insoweit zurechenbaren Rechtsschein müsse der Beteiligte gegen sich gelten lassen. Die rechtsgestaltende Prozesshandlung der Beschwerde rücknahme sei als Bewirkungshandlung – unter Ausnahme von Fallgestaltungen i. S. d. § 580 ZPO – weder widerrufbar noch anfechtbar.

  • veröffentlicht am 15. September 2009

    BPatG, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 29 W (pat) 125/05
    § 61 MarkenG

    Das BPatG hat erneut entschieden, dass das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) frühere Entscheidungen in die Entscheidungsfindung bei der Beurteilung einer Markenanmeldung  miteinzubeziehen hat. Zwar bestehe ausdrücklich keine Bindungswirkung früherer Entscheidungen, diese seien aber gleichwohl beim Prozess der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus einem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs, der konstatiere, dass eine nationale Behörde bei der Prüfung einer Anmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen früheren Entscheidungen berücksichtigen müsse (EuGH, Beschluss vom 12.02.2009, Az. C-39/08 + C-43/08). Daraus folge, dass aus der Begründung des ablehnenden Bescheides hervorgehen müsse, welche vergleichbaren Zeichen in Betracht gezogen wurden und aus welchem Grunde anderslautend entschieden wurde. Je größer eine Abweichung erscheine, desto höher seien die Anforderungen an die Begründungspflicht. Bleibe die Begründung hinter den Anforderungen zurück, sei die Entscheidung aufzuheben und zurück zu verweisen. Das BPatG hat in diesem Jahr bereits mehrfach zu diesem Thema entschieden (Links: BPatG I und BPatG II).

  • veröffentlicht am 9. September 2009

    BPatG, Beschluss vom 15.07.2009, Az. 28 W (pat) 167/07
    § 69 Abs. 1, Abs. 4 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der eine nur im Ausland ansässige Firma bei einer Markenanmeldung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vertritt, nach erfolgter Markeneintragung die Löschung seiner Daten als Vertreter verlangen kann. Grund hierfür sei, dass die Bestellung eines Vertreters nur dann erforderlich sei, wenn an einem amtlichen oder gerichtlichen Verfahren teilgenommen werden solle. Die Adresse eines inländischen Vertreters für etwaige Korrespondenz mit dem Markeninhaber sei nicht erforderlich und finde keine gesetzliche Grundlage.

  • veröffentlicht am 1. September 2009

    BPatG, Beschluss vom 30.06.2009, Az. 24 W (pat) 37/07
    §§ 63, 71 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass im Falle einer bösgläubigen Markenanmeldung und daraus folgendem Widerspruch die Kosten des Widerspruchsverfahrens im Gegensatz zum Grundsatz der jeweils eigenen Kostentragung insgesamt dem Widersprechenden aufzuerlegen sind. Eine Markenanmeldung ist dann bösgläubig, wenn die Marke in wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht angemeldet wird. Werde dann noch Widerspruch gegen die zu behindernde Marke erhoben, liege nach Auffassung des Gerichts ein besonderer Umstand vor, der es im Widerspruchsverfahren nach Aufklärung der Bösgläubigkeit rechtfertige, die Kosten dem Widersprechenden aufzuerlegen. Dass der Widersprechende den Widerspruch selbst zurück genommen habe, ändere daran nichts.

  • veröffentlicht am 21. August 2009

    BPatG, Beschluss vom 25.06.2009, Az. 30 W (pat) 159/06
    §§ 63, 71 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die nicht rechtzeitige Rücknahme eines Widerspruchs nach Löschung der Widerspruchsmarke dazu führt, dass die Kosten für das gesamte Verfahren dem Widersprechenden auferlegt werden. Nachdem die Marke der Widersprechenden ihrerseits angegriffen und im Verlaufe des Verfahrens gelöscht wurde, entfiel die Grundlage für den Widerspruch. Dies wurde der Widersprechenden mitgeteilt und die Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig angekündigt, wenn er nicht binnen Monatsfrist zurück genommen würde. Dies tat die Widersprechende nicht; der Widerspruch wurde verworfen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Widersprechenden auferlegt. Bei der Festsetzung der Kosten wurde der Betrag  von der Markenstelle zunächst auf 0,00 EUR festgesetzt, mit der Begründung, dass die vorangegangene Kostengrundentscheidung sich nur auf die Erstattung derjenigen Kosten, die nach der Aufforderung zur Rücknahme des Widerspruches entstanden seien, beziehe. Zu diesem Zeitpunkt habe aber keine Kostenerhöhung stattgefunden.

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  • veröffentlicht am 4. August 2009

    BPatG, Beschluss vom 29.05.2009, Az. 27 W (pat) 55/09
    §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 2. Hs., 14 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass zwischen der Wortmarke „Flow“ und der Wort-/Bildmarke „FlowNow!“ keine Verwechselungsgefahr besteht. Die Widerspruchsmarke „Flow“ genieße allenfalls eine normale Kennzeichnungskraft. Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich mieinander in Verbindung gebracht würden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 07.08.2006, Az. 25 W (pat) 73/04
    § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, § 61 Abs. 1 RVG

    Das BPatG hat darauf hingewiesen, dass nach einer Grundsatzentscheidung des BGH die Regelstreitwerte in Markensachen zu erhöhen seien. Im Gegensatz zum BGH begrenzte man die Erhöhung in allgemeinen Widerspruchsangelegenheiten jedoch auf einen Regelwert von 20.000,00 EUR und bei Verfahren, die eine noch nicht eingetragene Marke betreffen, sogar auf 10.000,00 EUR. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Juli 2009

    BPatG, Beschluss vom 13.05.2009, Az. 26 W (pat) 58/08
    §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat in dieser Markensache entschieden, dass bei einer hohen Übereinstimmung der Waren und einer lediglich durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der jeweils betroffenen Wörter (hier: „Müller“) an den Ausschluss einer Verwechselungsgefahr besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Diese seien bei den beiden Marken „Müller“ und „Müller Apfelspritzer“ auf Grund der hinreichend unterschiedlichen Zeichenelemente erfüllt, wobei das BPatG darauf hinwies, dass einzelne Elemente nicht aus dem Gesamtzusammenhang gerissen werden dürften. (mehr …)

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