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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Braunschweig, Urteil vom 10.07.2008, Az. 9 O 1618/08
    Art. 19 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 Nr. 1a GGV

    Das LG Braunschweig hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters eines Schuhs stattgegeben, der ca. 3 1/2 Monate gestellt wurde, nachdem die Antragstellerin den Schuh auf einer Messe gesehen hatte. Das Gericht bejahte jedoch die Dringlichkeit des Antrags, weil es der Antragstellerin erst ca. 2 Wochen vor Antragstellung gelungen sei, den streitgegenständlichen Schuh genauer zu untersuchen. Auf der Messe habe nicht die Möglichkeit bestanden, die Verletzungsfrage zu prüfen und zu dokumentieren, dies sei erst mit Lieferung des Schuhs knapp 3 Monate später der Fall gewesen. Dringlichkeitsschädlich könne aber nur der Zeitraum sein, in dem es die Klägerin unterlassen habe, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre. Eine frühere Lieferung des Schuhs habe nicht erreicht werden können.

  • veröffentlicht am 2. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2010, Az. 2 W 71/10
    § 32 Abs.2 RVG; § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG

    Das OLG Braunschweig hat bedingt der im eigenen Namen ausgesprochenen Streitwertbeschwerde zweier Beklagtenvertreter entsprochen. Dabei wies das Gericht darauf hin, dass die von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur Begründung einer höheren Streitwertfestsetzung zitierten Passagen im Kommentar von Ingerl/Rohnke [wohl: Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 142, Rn. 10: 60.000 EUR „idR nur bei Verletzung unbenutzter eingetragener Marken“) vom Senat für „ersichtlich am oberen Rand des Rahmens orientierte Ausführungen“ halte, welche dieser „für nur sehr beschränkt repräsentativ“ erachte und deshalb einer Heranziehung des dort geschilderten Wertgefüges stets mit einer gewissen Zurückhaltung begegnet sei. Zur Streitwertbeschwerde, um den Streitwert zu erhöhen, vgl. auch LG Stuttgart. Zum Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Braunschweig, Urteil vom 10.11.2009, Az. 2 U 191/09
    §§
    5 Abs. 2; 15 Abs. 2, Abs. 4 Marken; § 12 BGB

    Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass die Registrierung eines fremden Namens als Internetadresse nur dann eine Namensanmaßung darstellt, wenn dadurch Zuordnungsverwirrung ausgelöst wird. Der Beklagte war Mitglied des Klägers und hatte im Jahre 2008 die Internet-Domain www.b…-d…-verunsicherten.de für sich registrieren lassen und unter dieser Domain eine Internetseite unterhalten, auf der er sich kritisch mit der Arbeit des Vorstands des Klägers auseinandersetzte. Um auf seine Internetseite aufmerksam zu machen, hat er hierfür mit einer AdWord-Kampagne geworben und hierzu als Schlüsselwort den Begriff „B… d… Versicherten“ eingegeben. Der Kläger hatte daraufhin den Beklagten abgemahnt, die Verletzung seines Kennzeichen- und Namensrechts gerügt und von dem Beklagten verlangt, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 1. die Internetadresse www.b…-d…-verunsicherten.de ohne Zustimmung des Klägers für die Veröffentlichung von Inhalten über die Vereinstätigkeit des Klägers zu verwenden, 2. den Begriff „B… d… Versicherten“ ohne Zustimmung als Überschrift für eine Werbeanzeige für eine Internetseite zu verwenden und 3. ohne Zustimmung des Klägers Google-AdWord-Anzeigen, die auf die Domain www.B…-d…-Verunsicherten.de verweisen, in der Art zu gestalten, dass diese erscheint, wenn nach dem Begriff „B… d… Versicherten“ gesucht wird. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Braunschweig, Urteil vom 02.12.2009, Az. 22 O 1079/09
    §§ 280, 675 BGB

    Das LG Braunschweig hat entschieden, dass ein Mandant, der sich von seinem Rechtsanwalt falsch beraten glaubt und vorgibt, durch die Falschberatung einen Schaden erlitten zu haben, hinsichtlich der Falschberatung voll beweispflichtig ist. Umgekehrt genüge es für den Rechtsanwalt, wenn er im Prozess die wesentlichen Punkte der Erörterungen in einer Weise darstelle, die erkennen lasse, dass er den ihm obliegenden Aufklärungs- und Hinweispflichten gerecht geworden sei (BGH, NJW 1996, S. 2571). Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, seine Ausführungen durch eine Dokumentation zu belegen, bestehe nicht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Braunschweig, Urteil vom 02.12.2009, Az. 22 O 1079/09
    §§ 280, 675 BGB; § 140 Abs. 1 MarkenG

    Das LG Braunschweig hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt seine anwaltliche Beratungspflicht verletzt, wenn er es nach erfolglosem Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung und Aussichtslosigkeit der Hauptsache unterlässt, seinem Mandanten zur Abgabe einer Abschlusserklärung zu raten. Die Entscheidung findet Zustimmung, soweit es darum geht, den Mandanten über die grundsätzliche Möglichkeit einer Abschlusserklärung zu informieren. Kritischer sieht es dagegen aus, wenn der Rechtsanwalt wegen vermeintlicher Aussichtslosigkeit der Angelegenheit den Mandanten zur Abgabe einer solchen Erklärung drängen muss, um seiner Verantwortung gerecht zu werden. In Hinblick auf zahlreiche markenrechtliche Fälle, in denen nach vorinstanzlicher Bestätigung einer Rechtsauffassung der Bundesgerichtshof das Gegenteil angenommen hat, ist die Frage der „Aussichtslosigkeit“ in vielen unterinstanzlichen Auseinandersetzungen häufig kaum sicher zu beantworten. Das vorzeitige Geschlagengeben kann unter Umständen ebenso zur Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts führen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Februar 2010

    OLG Braunschweig, Urteil vom 27.1.2010, Az. 2 U 225/09
    §§ 3, 12 UWG

    Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass zwischen einem Anbieter von Herrenwäsche (Unterwäsche und Bademoden) und einem Verkäufer von (gebrauchter) Damen- und Kinderwäsche kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Das Landgericht hatte dies noch anders bewertet und auf den Vertrieb von „modischer Bekleidung“ abgestellt. Das OLG forderte demgegenüber eine stärkere Differenzierung: Es komme darauf an, ob die angebotenen Waren austauschbar seien, so dass dem angesprochenen Kunden oder Werbeadressaten Kaufalternativen aufgezeigt würden. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses sei erforderlich, dass der Absatz des einen Unternehmens auf Kosten des anderen gehen könne. Dies sei in der streitigen Konstellation nicht der Fall gewesen. Ein Verbraucher, der eine Herrenbadehose suche, würde sich nicht alternativ der von der Beklagten angebotenen Damen- oder Kinderbekleidung zuwenden. Eine gegenseitige Absatzbehinderung oder -störung der Parteien könne nicht angenommen werden.

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  • veröffentlicht am 6. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG Braunschweig, Urteil vom 20.11.2009, Az. 4 A 188/09

    Das VG Braunschweig hat entschieden, dass für Computer mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühren zu zahlen seien, auch wenn diese gewerblich genutzt werden. Dies teilte das Gericht in einer Pressemitteilung mit (JavaScript-Link: Pressemitteilung). Das Gericht war der Auffassung, dass Gebühren nur für Geräte zu zahlen wären, die zum Rundfunkempfang bereit gehalten würden. Computer hingegen seien multifunktional und würden nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben bzw. eingesetzt. Gerade im gewerblichen Bereich sei dies auch unüblich. Als Besonderheit erwähnte das Gericht, dass der Gebühren fordernde Norddeutsche Rundfunk (NDR) gar keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung stelle, da er seinen Radiosender „streame“. Dadurch könnten aber nur eine begrenzte Anzahl an Personen gleichzeitig Rundfunksendungen über das Internet empfangen. Voraussetzung für das Recht, Gebühren zu erheben, sei jedoch, dass die Nutzer jederzeit auf das Rundfunkangebot zugreifen könnten. Schließlich gelte nach Auffassung des VG Braunschweig zudem die Gebührenfreiheit nicht nur für private, sondern auch für gewerbliche Zweitgeräte. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, die Berufung zum OVG Lüneburg wurde zugelassen.

  • veröffentlicht am 28. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Braunschweig, Urteil vom 22.12.2009, Az. 2 U 164/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Braunschweig hat eine einstweilige Verfügung des LG Braunschweigs, erwirkt durch die Stiftung Warentest (test.de), gegen die Benutzung der Domain tests.de aufgehoben. Auf www.tests.de wurden zuvor Waren- und Dienstleistungstests veröffentlicht. Das LG Braunschweig erließ eine einstweilige Verfügung und bestätigte im Widerspruchsverfahren die Unterlassungsverfügung, dass die Domain für die Veröffentlichung von Waren- und Dienstleistungstests genutzt werde (LG Braunschweig, Beschluss vom 06.05.2009, Az. 9 O 674/09 (84). Gegenwärtig ist auf www.tests.de noch die Erklärung der Betreiber zu lesen: „Aufgrund einer einstweiligen Verfügung der Stiftung Warentest, die den Begriff ‚tests‘ zur Beschreibung von Waren- und Dienstleistungstests für sich monopolisieren will, mussten wir unsere Internetpräsenz vorübergehend vom Netz nehmen. Wir gehen gegen die einstweilige Verfügung vor. …“

  • veröffentlicht am 8. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Braunschweig, Urteil vom 07.05.2008, Az. 9 O 2946/07 (442)
    § 32 ZPO

    Das LG Braunschweig hat darauf hingewiesen, dass der sogenannte fliegende Gerichtsstand auch für die Durchsetzung von Abmahnkosten gilt. Die Klägerin nahm  die Beklagten auf Kostenerstattung wegen einer markenrechtlichen Abmahnung in Anspruch.  Die Beklagten rügten daraufhin u.a. die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der sogenannte fliegende Gerichtsstand gelte nicht für Abmahnkosten. Diese Rechtsauffassung teilten die Braunschweiger Richter nicht: Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sei die Zuständigkeit der Kammer auch für den Fall der Geltendmachung der Abmahnkosten gegeben. In allen Fällen, in denen nach § 32 ZPO eine Zuständigkeit des Gerichts für den Verletzungsprozess gegeben wäre, sei auch eine Zuständigkeit für den Fall zu bejahen, dass „nur“ Abmahnkosten isoliert geltend gemacht würden (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2004, Az. 3 U 115/02, MD 2004, 594; LG München MMR 2000,443).

  • veröffentlicht am 12. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Braunschweig, Urteil vom 14.04.2004, Az. 9 O 493/04 (420)
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, 24 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG

    Das LG Braunschweig hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Betreib eines eBay-Shops unter der Bezeichnung“1 A – BREE NEUWARE“ noch nicht gegen Markenrechte der Firma Bree verstößt. Die Verfügungsklägerin, ein international tätiges Unternehmen, welches mit Lederwaren handelt, hatte von den Verfügungsbeklagten eBay die Löschung von Angeboten verlangt , welche sich auf ihrer Internet-Versteigerungsplattform befanden. Über der Liste der in oben genanntem Shop angebotenen Artikel befand sich außerdem der Text „Wir verkaufen erstklassige Lederwaren der Firma BREE. Gern bestellen wir auch einen Wunschartikel für Sie! Lassen Sie sich ein unverbindliches Angebot erstellen!“. Das Landgericht lehnte markenrechtliche Ansprüche ab. Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG auf Grund ihrer möglichen Stellung als Mittäterin, Gehilfin oder sonstige Störerin wäre die Begehung einer Markenrechtsverletzung seitens des konkreten eBay-Mitglieds. Eine solche liege jedoch nicht vor. (mehr …)

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