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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Oktober 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 16.08.2012, Az. I ZR 200/11
    § 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Werbung nicht irreführend ist bzw. eine Irreführungsgefahr birgt, wenn sie tatsächlich zutrifft und nur potentiell bei einem kleinen Teil der angesprochenen Verbraucher zu einem Missverständnis führt. Vorliegend warb eine Brauerei mit dem Slogan „Über 400 Jahre Brautradition“, welcher auf Flaschenetiketten und Bierkästen abgedruckt war. Diese Aussage sei objektiv richtig. Das Interesse der Beklagten, mit diesem Slogan zu werben, wiege schwerer, als die mögliche (unzutreffende) Annahme einiger Verbraucher, dass eine lange Brautradition den Einsatz eines mehr oder weniger unveränderten Rezeptes bedeute. Zum Volltext der Entscheidung:

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