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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 12. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Braunschweig, Urteil vom 14.04.2004, Az. 9 O 493/04 (420)
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, 24 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG

    Das LG Braunschweig hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Betreib eines eBay-Shops unter der Bezeichnung“1 A – BREE NEUWARE“ noch nicht gegen Markenrechte der Firma Bree verstößt. Die Verfügungsklägerin, ein international tätiges Unternehmen, welches mit Lederwaren handelt, hatte von den Verfügungsbeklagten eBay die Löschung von Angeboten verlangt , welche sich auf ihrer Internet-Versteigerungsplattform befanden. Über der Liste der in oben genanntem Shop angebotenen Artikel befand sich außerdem der Text „Wir verkaufen erstklassige Lederwaren der Firma BREE. Gern bestellen wir auch einen Wunschartikel für Sie! Lassen Sie sich ein unverbindliches Angebot erstellen!“. Das Landgericht lehnte markenrechtliche Ansprüche ab. Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG auf Grund ihrer möglichen Stellung als Mittäterin, Gehilfin oder sonstige Störerin wäre die Begehung einer Markenrechtsverletzung seitens des konkreten eBay-Mitglieds. Eine solche liege jedoch nicht vor. (mehr …)

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