IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Oktober 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2012, Az. 5 U 5/12-2
    § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass allgemein kein genereller Anspruch besteht, es zu unterlassen, im Internet Inhalte von mittels Telefax oder Post übermittelten Briefen sowie Inhalte von E-Mails wörtlich wiederzugeben, soweit diese mit einem Vertraulichkeitsvermerk versendet wurden. Ein solches generelles Verbot der Veröffentlichung überschreite die Grenzen des Zulässigen und Notwendigen und sei daher unverhältnismäßig. Auch ein konkreter Unterlassungsanspruch wurde im vorliegenden Fall nach einer Interessenabwägung verneint. Der Disclaimer „Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail und die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar“ entfalte gegen den Empfänger keine rechtliche Wirkung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. September 2011

    Die Warnung des ULD (hier) aufgreifend, hat nun auch die Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner (CSU) in einem Brief an alle Bundesministerien zum Verzicht auf Facebook-Konten aufgerufen. „Nach eingehender rechtlicher Prüfung halte ich es für unabdingbar sicherzustellen, dass der Facebook-Button auf regierungsamtlichen Internetseiten in unserer jeweiligen Verantwortung nicht verwendet wird“ (hier).

  • veröffentlicht am 15. August 2011

    LG Bonn, Urteil vom 30.06.2011, Az. 14 O 17/11 – nicht rechtskräftig
    §§ 3; 5 UWG

    Das LG Bonn hat der Deutschen Post AG untersagt, den E-Postbrief mit den Aussagen zu bewerben, er sei „so sicher und verbindlich wie der Brief“ und er übertrage „die Vorteile des klassischen Briefes ins Internet“. Zum einen könnten in einigen Fällen rechtsverbindliche Erklärung nicht mit dem E-Post-Brief versandt werden, wenn etwa die sog. Schriftform vorgesehen sei, bei der ein Brief eigenhändig unterschrieben werden müsse. Zwar könne eine qualifizierte elektronische Signatur die eigenhändige Unterschrift ersetzen; die qualifzierte elektronische Signatur sei beim E-Postbrief jedoch nicht möglich. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

  • veröffentlicht am 27. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 19.11.2010, Az. 6 U 73/10
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG; 4, 28 BDSG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbeaktion eines Stromanbieters, ehemalige Kunden per Briefpost zum Zwecke der Rückgewinnung anzuschreiben, wettbewerbswidrig ist. Eine datenschutzrechtliche Erlaubnis bestehe nicht, weil die Nutzung der Daten für die Werbeschreiben gerade nicht dem Zweck eines noch bestehenden Vertragsverhältnisses diene. Die Konkurrentin, zu der die ehemaligen Kunden der Werbenden gewechselt hatten, drang mit ihrem Unterlassungsanspruch durch.

  • veröffentlicht am 31. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 03.02.2011, Az. I ZB 75/09
    §§ 238 Abs. 2 S.1; 522 Abs. 1 S.4; 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Partei eines Gerichtsverfahrens (hinsichtlich schriftlicher Fristverlängerungsgesuche etc.) grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden (BGH, Beschluss vom 09.02.2010, Az. XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 7 mwN). Ferner gäbe es keinen Erfahrungssatz, dass Briefe, die zuvor gefaxt worden sind, eher oder weniger oft verlorengehen als solche, die nicht zuvor gefaxt worden sind. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Schwelm, Urteil vom 07.10.2010, Az. 24 C 108/10 – nicht rechtskräftig
    §§
    823 Abs. 2 BGB; §§ 22; 27; 263 StGB

    Das AG Schwelm hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der für eine Abo-Falle massenhaft im Forderungseinzug tätig wird, aus dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Betrug schadensersatzpflichtig ist und dem Opfer der Abo-Falle die Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der unberechtigten Forderung zu erstatten hat. Zitat: „Unstreitig war der Beklagten bekannt, dass ihre Auftraggeberin in einer Vielzahl von Fällen Ansprüchen aus angeblich so zustande gekommenen Verträgen geltend macht. Im vorliegenden Fall forderte sie neben der angeblichen Hauptforderung über 60,00 Euro weitere 50,88 Euro an weiteren Kosten und verzichtete auch dann nicht auf die Geltendmachung dieser Forderung, als ihr bekannt wurde, dass der Sohn der Kläger minderjährig war. Vielmehr verschärfte sie den Ton ihrer Mahnungen und stützte diese nun ihrerseits darauf, dass der Sohn der Kläger eine betrügerische Handlung begangen habe, weil er über die Volljährigkeit getäuscht habe. Die Beklagte musste als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege jedoch erkennen, dass sie aufgrund der Minderjährigkeit des Sohns der Kläger sowie durch bewusst irreführende Gestaltung der Internet-Seite eine Nichtforderung für die Firma M. geltend macht. Bei der Geltendmachung solcher Forderungen ihres Mandanten handelt es sich um die Beihilfe zu einem versuchten Betrug (vgl. auch AG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2009, AZ.: 9 C 93/09, AG Marburg, Urteil vom 18.01.2010 [wohl: 08.02.2010], AZ.: 91 C 981/09).“ Ohne dem Ergebnis zu schaden hat das Amtsgericht die Entscheidung des LG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09 übersehen.  Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 03.03.2011, Az. I ZR 167/09
    §§ 8, 3 Abs. 1, 4 Nr. 1, 5 UWG

    Der BGH teilt per Pressemitteilung mit, dass Werbeschreiben der Deutschen Postbank AG, die eine Kreditkarte enthielten, wettbewerbsrechtlich zulässig seien und folgte damit der Rechtsauffassung der Vorinstanz (OLG Köln). Um die Kreditkarte verwenden zu können, musste der Bankkunde einen Freischaltauftrag ausfüllen und zurücksenden; im ersten Jahr sollte die Karte kostenlos sein. Der Senat schloss sich der Auffassung des OLG Köln an und bestätigte, dass diese Form der Werbung keine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Kunden darstelle. Die Funktionsweise von Kreditkarten sei bekannt und es werde ausreichend deutlich gemacht, dass ein Vertrag erst bei Rücksendung des beigefügten Formulars zustande komme. Die Vorschrift des § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, die die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten untersage, sei erst nach der beanstandeten Werbemaßnahme in Kraft getreten und sei deshalb für die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werbung ohne Belang gewesen.

    Vorinstanzen:
    LG Bonn, Urteil vom 23. April 2009, Az. 14 O 18/09
    OLG Köln, Urteil vom 2. Oktober 2009, Az. 6 U 95/09

  • veröffentlicht am 27. April 2010

    Wir erhalten schon mal Zuschriften wie folgende:

    Habe in diesem Jahr die fünfte Abmahnung bekommen. Gestern von [wir ersetzen: maßlos abmahnende Rechtsanwaltskanzlei]. Hab bis jetzt alle 4 Abmahnungen unterschrieben und das Geld überwiesen. Doch jetzt wird es für einen Arbeiter zuviel. Hatte nach der ersten Abmahnung sofort alles in der Richtung gelöscht. Doch ich habe den Eindruck, das man nicht aufhört, ehe man jemand völlig kaputt gemacht hat. Bin der Meinung, das der Name „Rechtsanwalt“ mit Recht nichts mehr zu tun hat. Genau wie die Bundesregierung da tatenlos zusieht (Sie bekommen ja die Mehrwertsteuer von den Anwälten). Tut mir leid mein Vertrauen zu Rechtsanwälten gibt es nicht mehr.

    Mit freundlichen Grüßen

    Deswegen nichts für ungut, auch Ihnen traue ich nicht.  War mehr Info für Sie.

    Was wir davon halten? Teurer Freund, (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az. VIII ZR 107/08
    § 278 Satz 1 BGB, § 556 Abs. 3 S.2 und 3 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Zugang eines einfachen Briefs von dem Absender zu beweisen ist. Ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass „bei der Post nichts verloren gehe“, ist demnach nicht gegeben (hier). Bediene sich ein Vermieter zur Beförderung der Abrechnung der Post, werde diese insoweit als Erfüllungsgehilfe des Vermieters tätig; in einem solchen Fall habe der Vermieter ein Verschulden der Post gemäß § 278 Satz 1 BGB auch dann zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB), wenn auf dem Postweg für den Vermieter unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste aufträten. Die Entscheidung befasst sich mit der fristgerechten Übersendung einer Nebenkostenabrechnung, also aus dem Mietrecht, findet jedoch zwanglos auf alle zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, und somit auch auf wettbewerbsrechtliche Verfahren. Der BGH beruft sich insbesondere auf seine Entscheidung BGH NJW 1978, S. 886. Zum Volltext der Entscheidung (der relevante Textteil ist farblich hervorgehoben):


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