Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Braunschweig: Die Verschleierung des Werbecharakters von Briefwerbung ist unzulässigveröffentlicht am 4. August 2015
LG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2015, Az. 21 O 726/14
§ 4 Nr. 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 7 UWGDas LG Braunschweig hat entschieden, dass der werbliche Charakter einer Briefsendung (hier: zu Gedenkmünzen) nicht verschleiert werden darf. Zwar müsse nicht schon der Umschlag die Werbung eindeutig erkennen lassen, aber nach Öffnen des Umschlags dürfe kein Zweifel daran bestehen, dass es sich um eine Werbesendung handele. Vorliegend habe das Schreiben jedoch einen amtlichen Eindruck erweckt und sei erst bei sorgfältigerem Durchlesen als Werbung erkennbar gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Nach Werbewiderspruch sind auch teiladressierte Werbeschreiben ohne Empfängernamen unzulässigveröffentlicht am 28. Januar 2014
OLG München, Urteil vom 05.12.2013, Az. 29 U 2881/13
§ 7 Abs. 1 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 8 UWG, § 12 UWGDas OLG München hat entschieden, dass nach einem Werbewiderspruch (Mitteilung des Verbrauchers an ein Unternehmen, dass er von diesem keine Werbung erhalten möchten) auch teiladressierte Postwerbung ohne Empfängernamen („An die Bewohner des Hauses [Adresse]“) unzulässig ist. Ein Hinweis am Briefkasten sei hierfür nicht erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung: