Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Werbung eines Optikers mit “1 Glas geschenkt” bei Kauf einer Brille doch zulässigveröffentlicht am 20. Oktober 2015
OLG Hamm, Urteil vom 06.08.2015, Az. I-4 U 137/14 – nicht rechtskräftig
§ 3 Abs. 3 UWG, Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG; § 7 Abs. 1 HWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung eines Augenoptikers mit „1 Glas geschenkt!“ bzw. einem „Gratis-Glas“ zulässig ist und hat das Urteil des LG Dortmund in der Vorinstanz (hier) aufgehoben. Es liege nach Auffassung des OLG kein Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 HWG vor, da es sich bei dem Angebot des Optikers (Brille einschließlich „geschenktem“ Glas) um ein einheitliches Angebot handele, dass insgesamt zu bezahlen sei. Eine unentgeltliche Zuwendung liege nicht vor. Auch sei dem Verbraucher klar, dass die Gesamtleistung (Brille) mit Kosten verbunden sei. Die Wettbewerbszentrale hat gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, um die Rechtsfragen höchstrichterlich klären zu lassen.
- LG Dortmund: Augenoptiker darf bei Verkauf einer Brille nicht mit „1 Glas geschenkt!“ werbenveröffentlicht am 16. September 2014
LG Dortmund, Urteil vom 26.08.2014, Az. 25 O 104/14 – nicht rechtskräftig
§ 3 Abs. 3 UWG, Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, § 7 Abs. 1 HWGDas LG Dortmund hat einem Augenoptiker verboten, mit der Zusage „1 Glas geschenkt! Das …-Gratis-Glas zu jeder Brille!“ zu werben. Hierin läge ein Verstoß gegen das Zuwendungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 HWG und eine Irreführung des Verbrauchers. Das Glas werde im Ergebnis nicht geschenkt. Vielmehr sei das erste Glas zu kaufen, welches dann das zweite Glas mitfinanziere. Damit werde das Glas aber nicht geschenkt. Vielmehr werde ein 50%-iger Rabatt auf den Glaspreis eingeräumt. (mehr …)
- OLG Celle: Augenoptiker darf zu einer No-Name-Brille keine Marken- oder Sonnenbrille als Zweitbrille verschenkenveröffentlicht am 1. Juli 2014
OLG Celle, Urteil vom 13.03.2014, Az. 13 U 106/13 – rechtskräftig
§ 7 Abs. 1 S.1 Nr. 2 b HWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung für den Kauf einer No-Name-Brille mit dem Hinweis, dass es eine Armani-Brille oder eine Sonnenbrille geschenkt gebe, wettbewerbswidrig ist. Die geschenkte Brille sei eine Zuwendung, die nicht als zulässiger Warenrabatt im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes eingestuft werden könne, da hierfür eine vollständige Gattungs- oder Qualitätsidentität Voraussetzung sei. Bei einer Armani-Brille sei demgegenüber die notwendige „Markenidentität“ nicht gegeben, bei der Sonnenbrille fehle die Identität des Verwendungszwecks. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, blieb jedoch ungenutzt.
- OLG Celle: Das Angebot eines Optikers für eine kostenlose Zweitbrille ist unzulässigveröffentlicht am 3. April 2014
OLG Celle, Urteil vom 13.03.2014, Az. 13 U 106/13
§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b HWG; § 3 Nr. 1 MPG; § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung einer Optikerunternehmens mit „ZWEI FÜR EINS: Beim Kauf einer Brille gibt’s eine ARMANI-BRILLE in Sehstärke GESCHENKT“ gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Die kostenlose Zugabe einer Zweitbrille falle unter das Zuwendungsverbot des HWG, da sie den Kunden unsachlich beeinflusse. Eine Gesundheitsgefährdung sei dafür nicht erforderlich. Mit der Marke „Armani“ werde der Kunde hier übermäßig angelockt. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Karlsruhe: Prämienprogramm eines Brillenherstellers für gewerbliche Abnehmer ist unzulässigveröffentlicht am 17. Oktober 2013
OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.10.2013, Az. 4 U 95/13
§ 7 Abs. 1 HWGDas OLG Karlsruhe hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass ein Prämienprogramm eines Brillenglasherstellers, wo bei der Orderung bestimmter Brillengläser durch gewerbliche Abnehmer Sammelpunkte vergeben werden, unzulässig ist. Diese Sammelpunkte konnten gegen Prämien wie beispielsweise Verkaufsschulungen umgetauscht werden. Das OLG war der Auffassung – im Gegensatz zur Vorinstanz – dass es sich um nach dem Heilmittelwerbegesetz nicht erlaubte Zuwendungen handele, nicht um bloße unentgeltliche „Werbehilfen“. Auf Grund des Angebots z.B. kostenloser Schulungen sei der Beeinflussungsgrad dieser Zugaben als hoch anzusehen, da die Unternehmer sich dadurch eigene Aufwendungen ersparen könnten.
- LG Kiel: „Immer in erstklassiger Optiker-Qualität“ ist irreführende Brillenwerbungveröffentlicht am 21. Mai 2013
LG Kiel, Urteil vom 30.10.2012, Az. 16 O 20/11
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWGDas LG Kiel hat entschieden, dass die Online-Werbung eines Brillenvertriebs mit dem Slogan „Immer in erstklassiger Optiker-Qualität“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Die Beklagte könne nicht immer in „erstklassiger“ Qualität Korrektionsbrillen herstellen, da sie nicht stets über die dafür erforderlichen Daten verfüge. Sie stelle Brillen lediglich auf Grundlage der im Brillenpass niedergelegten Werte her, ein erstklassiger Optiker berücksichtige allerdings auch weitere relevante Daten. Daher sei die Qualität der Brillen der Beklagten gerade nicht damit vergleichbar. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Stuttgart: Zur Zulässigkeit von Aktionen eines Optikers – „Bonuscard“ erlaubt, „kostenlose Zweitbrille“ verbotenveröffentlicht am 15. August 2012
LG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, Az. 35 O 11/11
§ 3 UWG, § 8 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 7 HWG
Das LG Stuttgart hatte verschiedene Werbeaktionen eines Augenoptikers zu bewerten. Es kam zu dem Schluss, dass eine Werbung mit „Kostenlose Zweitbrille* dazu!“ wettbewerbswidrig ist, da es sich um eine nicht geringwertige (89,00 EUR) und damit unzulässige Zuwendung nach dem Heilmittelwerbegesetz handele. Die kostenlose Abgabe einer „Bonuscard“ an Stammkunden bei der Absatzwerbung für Heilmittel verstoße hingegen nicht gegen das UWG, wenn andere Kunden die Bonuscard für lediglich 5,00 EUR erwerben könnten. Die nach Erhalt der Karte gewährten Rabatte dürften hier nicht in die Bewertung einfließen, da diese sowohl den Kunden, die die Karte kostenlos erhielten, als auch den Kunden, die sie für 5,00 EUR erworben haben, zu Gute kämen. Zum Volltext der Entscheidung: