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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Januar 2013

    BGH, Urteil vom 22.11.2012, Az. VII ZR 222/12
    § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine AGB-Klausel eines Abfallunternehmens, welche vorsieht, dass der Vertragspartner bei Nichtanlieferung der vereinbarten Quartalsmenge Abfall das Entgelt für die gesamte vereinbarte Menge zu zahlen hat, wenn die Fehlmenge nicht durch entsprechende Mehrlieferungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgeglichen wird, wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam ist. Sie verlagere das unternehmerische Risiko der Klägerin, die Finanzierung und Rentabilität der neu errichteten Müllverbrennungsanlage abzusichern, hinsichtlich der mit der Beklagten vereinbarten Liefermengen vollständig auf diese. Zum Volltext der Entscheidung:

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