Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- EuGH: Bildschirm- und Cachekopien einer Internetseite verletzen keine Urheberrechteveröffentlicht am 13. Juni 2014
EuGH, Urteil vom 05.06.2014, Az. C-360/13
Art. 5 Abs. 1 und 5 Richtlinie 2001/29/EGDer EuGH hat entschieden, dass Bildschirm- und Cachekopien von Internetseiten, die beim Browsen im Internet allein durch Aufrufen der Seiten entstehen, keine Urheberrechte an den dort hinterlegten Inhalten verletzen. Es handele sich um vorübergehende, flüchtige oder begleitende Kopien, die ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens (Browsing) seien. Die Erstellung der Bildschirm- und der Cachekopien beeinträchtige auch nicht die normale Verwertung der Werke. Zum Volltext der Entscheidung: