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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. November 2010

    AG Brühl, Urteil vom 24.08.2010, Az. 24 C 194/10
    § 823 BGB

    Das AG Brühl hat entschieden, dass eine Abmahnung wegen telefonischer Belästigung unnötig ist, wenn der Angerufene nicht zum Inhalt der insgesamt 3 Anrufe zu später Uhrzeit vorträgt. Davon hänge sowohl die Beurteilung einer Belästigung als auch einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ab. Darüber müsse das Gericht nicht spekulieren. Da die Anrufe nach dem besagtem Abend nicht fortgesetzt worden seien, habe der Kläger wohl auch Erfolg mit seinem Verlangen, nicht mehr angerufen zu werden, gehabt. Deshalb erschließe sich dem Gericht nicht, dass und warum ein Schreiben zur Durchsetzung des klägerischen Unterlassungsbegehrens überhaupt erforderlich gewesen sein könne, und woraus sich im Hinblick auf diese überflüssige Verfassung des Schreibens überhaupt noch ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergeben können solle. Abschließend bedauerte das Gericht, dass es auf die „in diesem Verfahren aufgeworfenen höchst bedeutsamen Rechtsfragen“ nach alledem nicht mehr ankomme. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. November 2008

    AG Brühl, Urteil vom 07.04.2008, Az. 28 C 447/07
    §§ 13, 284, 323 Abs. 1, 347 Nr. 3, 447 BGB, 474 Abs. 2 BGB

    Das AG Brühl hatte sich mit einer unzutreffenden negativen Bewertung bei eBay auseinanderzusetzen. Beanstandet wurde die Bewertung eines Onlinehändlers (Beklagter), der das Kaufgebahren eines Kunden (Klägers) wie folgt beschrieb: „Kabel 100 % intakt. Er WILL einfach nicht verstehen. Solche KD brauchen wir nicht“ und „Kabel 100 % ok. Legt Gewährlstg/FernAbsG aus, wie er’s braucht. Traktiert m.mail“. Ein Unterlassungsanspruch dem Grunde nach sah das Amtsgericht überhaupt nur gegen die Aussage „Kabel 100 % ok“ gegeben, da es sich insoweit um eine Tatsachenbehauptung handele. Die übrigen Aussagen seien Werturteile, bezüglich derer „generell kein Anspruch auf Widerruf“ bestehe. Die Äußerung „Legt Gewährlstg/FernAbsG aus, wie er’s braucht“ sei ein Werturteil. Die Frage, wie jemand ein Gesetz auslege oder auszulegen habe, könne nicht mit einer einzigen zutreffenden Antwort beantwortet werden; vielmehr richte sich die Antwort nach der Ansicht desjenigen, der insoweit die Entscheidung zu treffen habe.
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