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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Oktober 2011

    EuGH, Urteil vom 18.10.2011, Az. C?34/10
    Art. 6 Abs. 2 lit. c EU-RL 98/44/EG

    Der EuGH hat entschieden, dass biotechnologischen Erfindungen, die sich auf den Schutz einer Erfindung auf Grundlage menschlicher embryonaler Stammzellen beziehen, der Zugang zum Patentschutz verwehrt bleibt. Der Ausschluss von der Patentierung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44, der die Verwendung menschlicher Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken betreffe, beziehe sich auch auf die Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung. Nur die Verwendung zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, die auf den menschlichen Embryo zu dessen Nutzen anwendbar sei, könne Gegenstand eines Patents sein. Im Übrigen sei eine Erfindung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44 von der Patentierung ausgeschlossen, wenn die technische Lehre, die Gegenstand des Patentantrags sei, die vorhergehende Zerstörung menschlicher Embryonen oder deren Verwendung als Ausgangsmaterial erfordere. Es sei unbeachtlich, in welchem Stadium auch immer die Zerstörung oder die betreffende Verwendung erfolge, selbst wenn in der Beschreibung der beanspruchten technischen Lehre die Verwendung menschlicher Embryonen nicht erwähnt werde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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