Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Trade-in-Programm von Amazon (Allgemeingültiger Gutschein bei zeitgleichem Verkauf von 2 gebrauchten Gütern) verstieß gegen die Buchpreisbindungveröffentlicht am 24. Juli 2015
BGH, Urteil vom 23.07.2015, Az. I ZR 83/14
§ 3 BuchPrG, § 5 § 3 BuchPrG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDer BGH hat entschieden, dass Amazons „Trade-in-Programm“ (Stand 2011/2012) gegen das Buchpreisbindungsgesetz verstoßen hat. Gegenstand des Programms war, dass Kunden ihre gebrauchten Bücher verkaufen konnten und im Rahmen einer zur Jahreswende 2011/2012 durchgeführten Werbeaktion zusätzlich zum Ankaufspreis einen Gutschein über 5 € auf ihrem Kundenkonto gutgeschrieben erhielten, wenn sie mindestens zwei Bücher gleichzeitig zum Ankauf eingereicht hatten. Das Problem: Dieser Gutschein konnte auch zum Kauf neuer Bücher eingesetzt werden. Beim Erwerb preisgebundener Bücher dürften, so der Senat, Gutscheine indes nur verrechnet werden, wenn dem Buchhändler schon bei Abgabe der Gutscheine eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen sei. Zur Pressemitteilung Nr. 125/2015 des BGH: (mehr …)
- Amazon: Buchpreisbindung – Keine Nachlässe auf neue Bücherveröffentlicht am 24. September 2014
Der Internetgroßhändler Amazon darf nach einer Meldung auf heise (hier) keine Nachlässe auf neue Bücher geben, weil dies gegen die Buchpreisbindung verstößt. Dies gelte auch, wenn ein Kunde verbilligt ein gebrauchtes Buch erworben habe und Amazon ihm nach einer Beschwerde über den Verkäufer eine neues Exemplar des Buches zusende. Auch in diesem Fall müsse der volle Neupreis gezahlt werden. Amazon war im Rechtsstreit um diese Frage vor dem LG Wiesbaden unterlegen und gab in der Berufungsinstanz schließlich eine Unterlassungserklärung zur Beendigung des Rechtsstreits ab.
- LG Berlin: Provisionszahlungen eines Buchhändlers an einen Schulförderverein verstoßen gegen die Buchpreisbindungveröffentlicht am 31. Juli 2014
LG Berlin, Urteil vom 07.07.2014, Az. 101 O 55/13
§ 9 Abs. 1 BuchPrG; § 3 UWG, § 4 Nr. 1 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass die Gewährung von Provisionszahlungen an einen Schulförderverein durch die Handelsplattform Amazon – für den Fall, dass Eltern und Schüler einer bestimmten Schule ihre Schulbücher über die Plattform erwerben – gegen die Vorschriften der Buchpreisbindung verstößt. Zwar zahlten Eltern und Schüler den vollen Preis für die jeweiligen Bücher, jedoch solle das Buchpreisbindungsgesetz auch einen Preiswettbewerb zwischen Händlern verhindern. Zudem liege eine unsachliche Beeinflussung von Eltern und Schülern vor, die zum Kauf über Amazon verleitet würden, um nicht den Eindruck zu erwecken, sie würden sich nicht solidarisch gegenüber ihrer Schule verhalten. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Bonusgutscheine beim Ankauf gebrauchter Bücher verletzen bei Anrechnung auf neue Bücher die Buchpreisbindungveröffentlicht am 24. Juni 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.01.2014, Az. 11 U 93/13 – nicht rechtskräftig
§ 3 S. 1 BuchPrG, § 5 BuchPrG, § 7 BuchPrGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Buchpreisbindung verletzt wird, wenn ein Händler im Rahmen einer Werbeaktion Bonusgutscheine ausgibt, die durch die Kunden beim Kauf preisgebundener Bücher angerechnet werden können. Erhalte der Händler nach Überlassung eines preisgebundenen Buches an den Kunden im Ergebnis ein geringeres Entgelt als den nach §§ 3, 5 BuchPrG einzubehaltenden Preis, liege ein Verstoß vor. Es sei dann unerheblich, wofür der Gutschein gewährt worden sei (hier: Angebot zweier gebrauchter Bücher zum Ankauf durch den Kunden). Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Zum Verbot des Kaufpreis-Sponsorings bei dem Erwerb von preisgebundenen Büchernveröffentlicht am 8. November 2012
OLG Hamburg, Urteil vom 24.10.2012, Az. 5 U 164/11
§ 9 BuchPrGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Internet-Versandbuchhändler beim Verkauf von Büchern keine Zuzahlungen von Drittunternehmen anrechnen darf. Bei dem Versandbuchhändler konnte man Bücher kaufen, die zehn Prozent unterhalb des gebundenen Preises angeboten wurden, der Rest des Kaufpreises sollte von Sponsoren gestiftet werden. Der Senat sah in derartigen Rabatten gegenüber den Käufern unzulässige Vorteile im Preiskampf mit Konkurrenten. Urteile ähnlichen Inhalts zum Verbot von Gutschein- und Sponsoringmodellen im Buchhandel sollen nach Erklärung des Klägers die Entscheidungen OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.07.2012, Az. 11 U 20/12 und OLG Bamberg, Urteil vom 11.07.2012, Az. 3 U 62/12 sein. Vgl. auch die Entscheidung des LG Berlin (hier) und die weitere Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (hier).
- OLG Frankfurt a.M.: Bei Verstoß gegen Buchpreisbindung darf die Unterlassungserklärung nicht auf den abgemahnten Titel beschränkt werdenveröffentlicht am 8. November 2012
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31.05.2011, Az. 11 W 15/11
§ 5 BuchPrG, § 9 BuchPrG, § 91a ZPODas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einem Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht auf den konkreten, zuvor abgemahnten Buchtitel beschränkt werden darf, da hierdurch ein Mangel an Ernsthaftigkeit zum Ausdruck komme. Vielmehr habe der Rechtetreuhänder hinsichtlich sämtlicher preisgebundener Bücher einen Unterlassungsanspruch. Zum Volltext der Entscheidung (hier).
- OLG Frankfurt a.M.: Beim Ankauf gebrauchter Bücher dürfen keine für den Kauf neuer Bücher verwendbaren Gutscheine ausgegeben werdenveröffentlicht am 17. Oktober 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.09.2012, Az. 11 U 25/12
§ 3 BuchPrG, § 5 BuchPrG, § 9 BuchPrGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz vorliegt, wenn beim Ankauf gebrauchter Bücher von dem ankaufenden Versandunternehmen sog. Bonus-Gutscheine ausgegeben werden, die der Kunde auch beim späteren Kauf eines neuen Buches preismindernd einsetzen kann. Dem in dem Bonus-Gutschein verkörperten Wert von 5,00 EUR stehe keine äquivalente Gegenleistung des Kunden gegenüber. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Preisnachlass durch Gutscheinaktion ist für preisgebundene Bücher unzulässig – auch wenn der Händler den Nachlass von Dritten erstattet bekommtveröffentlicht am 8. August 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.07.2012, Az. 11 U 20/12
§ 3 BuchPrG, § 5 BuchPrGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Rabatt für preisgebundene Bücher in Form einer Gutscheinaktion, bei der der Kunde ab einem Kaufpreis von 20,00 EUR direkt einen Gutschein im Wert von 5,00 EUR einlösen kann, unzulässig ist. Es liege ein unzulässiger Preisnachlass gemäß §§ 3, 5 BuchPrG vor. Dies gelte auch dann, wenn die 5,00 EUR vom in der Anzeige angegebenen/beworbenen Zahlungssystem an den Buchhändler rückerstattet würden. Es sei dem Beklagten jedenfalls nicht gelungen, im Einzelnen darzulegen, dass die Zahlung der xxx AG allein auf den Buchpreis erfolgte, sondern sich nicht vielleicht vielmehr als Entgelt auf die gebotene Werbemöglichkeit darstellte. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Aufhebung der Buchpreisbindung nur bei „echtem“ Räumungsverkaufveröffentlicht am 27. Juni 2012
OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2012, Az. I-4 U 18/12
§ 3 BuchPrG, § 7 Abs. 1 Nr. 5 BuchPrGDas OLG Hamm hat entschieden, dass eine Ausnahme nach dem Buchpreisbindungsgesetz für Räumungsverkäufe nicht vorliegt, wenn nicht tatsächlich ein Buchhandelsunternehmen geschlossen wird, sondern nur eine unselbständige Buchverkaufsstelle. Vorliegend sei die Abweichung von den festgesetzten Ladenpreisen nicht zulässig gewesen. Zum Beschluss (ohne Gründe):
- OLG Frankfurt a.M.: Wird die geforderte Unterlassungserklärung zu sehr eingegrenzt, droht die einstweilige Verfügungveröffentlicht am 11. Juli 2011
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31.05.2011, Az. 11 W 15/11
§§ 5; 9 BuchPrG, § 91a ZPODas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einem Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz die entstandene Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes jedenfalls dann nicht ausgeräumt wird, wenn die Unterlassungserklärung auf den konkreten Buchtitel beschränkt wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)