IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Oktober 2015

    BGH, Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 157/13
    § 3 UWG, § 4 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 2 UWG, § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c BDSG

    Der BGH hat entschieden, dass mit der dem Datenschutz dienenden Hinweispflicht gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c BDSG dem Gläubiger kein Druckmittel in die Hand gegeben worden ist, Schuldner zur Begleichung von eventuell sogar fragwürdigen Forderungen zu veranlassen. Mit den geregelten Anforderungen an die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten habe der Gesetzgeber vielmehr sicherstellen wollen, dass der Betroffene vor der Meldung der Forderung an eine Auskunftei ausreichende Gelegenheit erhält, die Forderung zu begleichen oder das Bestehen der Forderung zu bestreiten. § 28a Abs. 1 Nr. 4 lit c BDSG diene dazu, dem Betroffenen, der die geltend gemachte Forderung für unbegründet halte und deshalb keine Veranlassung sehe, auf die Mahnungen zu reagieren, an seine Obliegenheit zu erinnern, die Forderung zu bestreiten, um eine Datenübermittlung zu verhindern. Diesen Anforderungen werde nur eine Unterrichtung gerecht, mit der nicht verschleiert werde, dass ein einfaches Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreiche, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern (vgl. auch unsere Kurzmitteilung hier). Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 19. Februar 2013

    VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.02.2013, Az. 8 B 60/12
    § 1 Abs. 5 Satz 1 BDSG,
    § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG, § 13 Abs. 6 TMG, Art. 4 Abs. 1 46/95 EU-RL

    Das Schleswig-Holsteinische VG hat entschieden, dass die gegen die Facebook Ireland Ltd. unter dem 14.12.2012 ergangene Anordnung des Datenschutzbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein nach summarischer Prüfung rechtswidrig sei. Der Datenschutzbeauftragte hatte die Entsperrung von Konten unter www.facebook.com registrierter (natürlicher) Personen in Schleswig-Holstein angeordnet, die ausschließlich und alleine wegen des Grundes der Nichtangabe oder nicht vollständiger Angabe von Echtdaten bei der Registrierung gesperrt worden waren. Insbesondere finde für die genannte Anordnung nicht das deutsche materielle Datenschutzrecht Anwendung. Für die in Dublin ansässige Facebook Inc. komme irisches Datenrecht zur Anwendung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas Bundesinnenministerium hat einen Entwurf für ein „Gesetz zum Schutz vor besonders schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht“ vorgestellt. Teil dieses Gesetzes soll eine Ergänzung des Bundesdatenschutzgesetzes sein, nach welcher Betroffenen, die einen „besonders schweren Eingriff“ in ihre Datenschutzrechte zu beklagen haben, einen Schmerzensgeldanspruch zusteht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2009, Az. 4 U 423/09
    § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG

    Das OLG Koblenz hat darauf hingewiesen, dass eine Bank nicht rechtswidrig handelt, wenn sie eine Kreditvergabe der SCHUFA meldet, soweit der Verbraucher nicht darlege, dass unrichtige Informationen weitergegeben würden. Die Rechtsauffassung wurde im Rahmen eines sog. Hinweisbeschlusses mitgeteilt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. April 2010

    Seit dem heutigen 01.04.2010 gilt ein teilweise überarbeitetes Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Für Verbraucher interessant sind die Vorgaben zum Scoring-Verfahren, welches anhand verschiedenster, teilweise rational kaum nachvollziehbarer Parameter bestimmt, wie kreditwürdig eine bestimmte Person ist. Unternehmen wie die SCHUFA ermitteln solche Scoring-Werte, um diese sodann kostenpflichtig etwa an Mobilfunkanbieter, Onlinehändler oder Autovermietungen, aber auch Banken und Sparkassen zu verkaufen, um die Wahrscheinlichkeit des Zahlungsausfalls einschätzen zu können. Verbraucher erhalten detaillierte Auskunftsrechte; der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat entsprechende Vordrucke für Anfragen bei den Unternehmen SCHUFA, accumio, arvato, Bürgel, CEG und Deltavista zum Download bereitgestellt.
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  • veröffentlicht am 13. November 2009

    Bei Quelle neigt sich der Ausverkauf dem Ende zu. Möglichst viele Artikel sollen veräußert werden, um die Insolvenzmasse zu vergrößern. Nachdem ein Sprecher von Insolvenzverwalter Karl Hubert Görg gegenüber der Süddeutschen bestätigt habe, die Daten könnten verkauft werden, sofern kein Widerrufsvermerk in der Kundendatei vermerkt sei (JavaScript-Link: Zeitung), hat sich in der Sache die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gemeldet. Sie hält eine solche Vorgehensweise nicht vom Bundesdatenschutzgesetz gedeckt und fordert die Löschung aller Kundendaten, sobald alle Vertragsbeziehungen abgewickelt seien. Das so genannte Listenprivileg gemäß § 28 Abs. 3 BDSG greife hier nicht. Nach dem Listenprivileg ist es erlaubt, Adressenlisten mit Name, Anschrift, Geburtsjahr, Beruf und einem weiteren Merkmal zu speichern, an Dritte weiterzugeben sowie für werbliche Ansprache ohne Zustimmung des Betroffenen zu nutzen, dies allerdings nicht, wenn anzunehmen ist, dass diese gegen schutzwürdige Interessen des Betroffenen verstößt oder dieser der Nutzung der Daten widersprochen hat. Grundsätzlich könne jeder Kunde, so der vzbv, auch individuell die Löschung seiner Daten verlangen, allerdings hegt der vzbv Zweifel, ob solchen Anträgen in der Insolvenz noch nachgekommen werde (vzbv).

  • veröffentlicht am 25. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBei datenschutzrechtlichen Auskunftsverlangen stellt sich aus der rechtsanwaltlichen Sicht durchaus schon mal die Frage, welcher Gegenstandswert für die Abrechnung nach dem RVG anzusetzen ist. Hierzu existiert bereits Rechtsprechung. Das LG Berlin, Beschluss vom 20.02.2009, Az.  16 O 64/09, setzte einen Gegenstandswert von 300,00 EUR fest, das AG Montabaur, Beschluss vom 02.04.2008, Az. 15 C 189/08, nahm einen ähnlich minimalen Gegenstandswert von 500,00 EUR an und das AG Darmstadt, Beschluss vom 05.03.2007, Az. 303 C 19/07, einen Gegenstandswert von immerhin 4.000,00 EUR.

  • veröffentlicht am 20. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2008, Az. 14d O 39/08
    §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG

    Beachten Sie nunmehr die neue Rechtslage gemäß § 28a BDSG (hierzu: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011, Az. 19 U 291/10, hier)!

    Das LG Düsseldorf hat in diesem Fall eine Bank per einstweiliger Verfügung dazu verpflichtet, ihre negative SCHUFA-Meldung zu widerrufen. Die Verfügungskläger hatten bei der Verfügungsbeklagten, einer Bankfiliale, ein Girokonto und ein Kreditkartenkonto. Zudem hatten die Parteien einen höheren Kreditvertrag sowie eine Kreditlebensversicherung abgeschlossen. Die Verfügungskläger gerieten mit ihren Zahlungsverpflichtungen in Verzug. Mit Schreiben vom 26.9.2007 lehnte die Verfügungsbeklagte einen Vergleichsvorschlag der Verfügungskläger ab und drohte mit der Kündigung der Verträge, für den Fall, dass die ausstehenden Raten nicht gezahlt würden. Nach nochmaliger erfolgloser Mahnung mit Schreiben vom 13.11.2007, in dem auch eine Meldung an die Schufa angedroht wurde, kündigte die Verfügungsbeklagte die Kontoverbindungen und meldete der Schufa im Rahmen eines automatisierten Verfahrens die Fälligstellung eines Negativsaldos am 09.01.2008 bezüglich des Girokontos und die Fälligstellung eines weiteren Negativsaldos am 28.12.2007 bezüglich des Kreditkartenkontos. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNach dem Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Entwurf) ist eine Überarbeitung des geltenden Datenschutzrechtes geplant. Zu der Notwendigkeit, die gesetzliche Grundlage zu verändern, führt die Regierung einleitend aus: „Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in seiner derzeitigen Fassung trägt der gestiegenen und weiter steigenden Bedeutung von Auskunfteien in einer immer anonymer werdenden Geschäftswelt und ihrer Nutzung durch immer weitere Branchen nicht mehr ausreichend Rechnung. Problematisch ist insbesondere, dass aufgrund bestehender intransparenter Verfahrensweisen der Auskunfteien Betroffene häufig die sie betreffenden Entscheidungen ihrer (potentiellen) Geschäftspartner, der Auskunfteikunden, nicht oder nur schwer nachvollziehen können. Dies gilt insbesondere beim Einsatz sog. Scoringverfahren (mathematisch-statistische Verfahren zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit, mit der eine bestimmte Person ein bestimmtes Verhalten zeigen wird), die vor allem zur Bewertung der Kreditwürdigkeit (Zahlungsfähigkeit und -willigkeit) der Betroffenen verwendet werden. Zudem ist hinsichtlich bestimmter Datenverarbeitungen durch Auskunfteien in der Praxis eine gewisse Rechtsunsicherheit zu erkennen. Aufgrund der mitunter sehr weiten Auslegungs- und Bewertungsspielräume der geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen wird die Zulässigkeit bestimmter Datenverarbeitungen, mitunter auch von den Datenschutz-Aufsichtsbehörden der Länder, unterschiedlich beurteilt. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die Transparenz der Verfahren zu verbessern und gleichzeitig mehr Rechtssicherheit und damit bessere Planungsmöglichkeiten für die Unternehmen zu schaffen.“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Juli 2008

    LG Dortmund, Urteil vom 23.02.2007, Az. 8 O 194/06
    § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 4 Abs. 1, 4 a Abs. 1 BDSG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass personenbezogene Daten von Kunden nicht nach freiem Ermessen des die Information Erhebenden an Dritte übermittelt werden dürfen. Eine entsprechende AGB-Klausel verstoße gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Zwar sei es zulässig, so ließ das LG Dortmund durchblicken, die Einwilligung des Kunden für solche Daten per AGB zu fingieren, deren Weitergabe für die Vertragserfüllung wesentlich sei; denn der Kunde rechne geradezu damit. Eine pauschale Einwilligung in die Weitergabe aller Daten könne jedoch nicht vorausgesetzt bzw. fingiert werden.
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