Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BFH: Zur gewerblichen Betätigung bei Moderation einer Verkaufssendung / Keine künstlerische Tätigkeitveröffentlicht am 2. Juni 2015
BFH, Urteil vom 16.09.2014, Az. VIII R 5/12
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStGDer BFH hat entschieden, dass die Auftritte einer Moderatorin von Verkaufssendungen auch nicht im Hinblick auf schauspielerische Leistungen als künstlerische Tätigkeit eingeordnet werden. Vielmehr handele es sich um normale gewerbliche Tätigkeit. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BFH: Betreiber einer Internetplattform wie eBay oder Amazon müssen Steuerfahndung bei Sammelauskunftsersuchen Daten über Nutzer mitteilenveröffentlicht am 17. Juli 2013
BFH, Urteil vom 16.05.2013, Az. II R 15/12
§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AODer BFH hat entschieden, dass Betreiber einer Internetplattform wie eBay oder Amazon der Steuerfahndung bei Sammelauskunftsersuchen Daten über ihre Nutzer mitteilen müssen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BFH: Wer im Internet Waren (hier: pornographisches Material) anbietet und für den Verkauf äußerlich nicht erkennbar auf ein anderes Unternehmen verlinkt, ist selbst umsatzsteuerpflichtigveröffentlicht am 23. November 2012
BFH, Urteil vom 15.05.2012, Az. XI R 16/10
§ 3 Abs. 11 UStGDer BFH hat entschieden, dass ein Unternehmer, der über seine Internetseite den Nutzern die Möglichkeit verschafft, kostenpflichtige erotische oder pornografische Bilder und Videos zu beziehen, der Umsatzsteuer unterfällt, wenn er für den tatsächlichen Bezug der Medien auf Internetseiten anderer Unternehmer weiterleitet, ohne dies aber in eindeutiger Weise kenntlich zu machen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BFH: Wer bei eBay wiederholt gebrauchte Waren als „Privatverkäufer“ verkauft, hat nachträglich Umsatzsteuer abzuführen / Zur „nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeit“veröffentlicht am 20. Mai 2012
BFH, Urteil vom 26.04.2012, Az. V R 2/11
Art. 4 Abs. 2 EU-RL 77/388; § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG; § 2 Abs. 1 UStG; § 19 Abs. 1 S. 1 UStGDer BFH hat entschieden, dass derjenige, der eine Vielzahl von Gegenständen über die Internethandelsplattform eBay veräußert, auf Grund „nachhaltiger unternehmerischer Tätigkeit“ der Umsatzsteuerpflicht unterliegen kann, und zwar auch dann, wenn er die verkauften Gegenstände nicht in der Absicht des Wiederverkaufes erworben hat. Im vorliegenden Fall wurden im Zeitraum von November 2001 bis Juni 2005 über 1.200 einzelne Verkaufsvorgänge registriert. Das Urteil ist für alle „Privatverkäufer“ relevant, die vom zuständigen Finanzamt nachträglich, und zwar über einen Zeitraum von mehreren Jahren, zur nachträglichen Entrichtung von Umsatzsteuer (19 %) verpflichtet werden können/worden sind. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BFH: Popcorn im Kino unterliegt als Lebensmittel-„Lieferung“ dem ermäßigten Steuersatzveröffentlicht am 14. November 2011
BFH, Urteil vom 30.06.2011, Az. V R 3/07
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStGDer BFH hat entschieden, dass es sich bei dem Verkauf von Popcorn u.a. in einem Kino um eine Lieferung handelt, welche nicht dem Regelsteuersatz, sondern der ermäßigten Umsatzsteuer unterliegt. Zuvor war das Finanzgericht von einer Dienstleistung ausgegangen, die dem Regelsteuersatz unterliege, weil im Foyer des Kinos Stehtische, Barhocker oder andere Sitzgelegenheit vorhanden seien, so dass nach Auffassung des Gerichts keine Lieferung („zum Mitnehmen“) erfolgt sei, sondern Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ausgegeben wurden. Im Wege der Vorabentscheidung entschied der EuGH, dass eine Lieferung vorliege, wenn keine Dienstleistungen, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, überwiegen. Dies sei bei einem Kino mit Sitzgelegenheiten im Foyer nicht der Fall. Dementsprechend qualifizierte der Senat die Abgabe von Popcorn und Nachos auch bei Vorhandensein von Sitzgelegenheiten (wo selbige verzehrt werden könnten) als Lieferung. Zum Volltext der Entscheidung:
- BFH: Zivilprozesskosten können als sog. „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich absetzbar seinveröffentlicht am 19. Juli 2011
BFH, Urteil vom 12.05.2011, Az. VI R 42/10
§ 33 Abs. 1 EStGDer BFH hat laut Pressemitteilung 52/11 vom 13.07.2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider – auch des Kostenrisikos – eingegangen sein. Demgemäß sind Zivilprozesskosten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Zum relevanten Text der Entscheidung:
- BFH: Eine Vertragsstrafe kann als Betriebsausgabe abgesetzt werdenveröffentlicht am 1. Juli 2011
BFH, Urteil vom 22.06.2006, Az. VI R 5/03
§§ 9 Abs. 1 S.1; 10 Abs. 1 S.1, Abs. 1 Nr. 7 EStGDer BFH hat in diesem älteren Urteil entschieden, dass eine Vertragsstrafe (hier im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses) als „Erwerbsaufwendung“ zu werten ist und somit im Rahmen der Werbungskosten oder Betriebsausgaben einkünftemindernd zu berücksichtigen ist. Zitat:
(mehr …) - BFH: Keine Umsatzsteuerpflicht für Briefmarkensammler, der (Teile seiner) Sammlung veräußert und 386.000 DM Erlös erzielt / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 17. Januar 2011
BFH, Urteil vom 29.06.1987, Az. X R 23/82
§ 2 Abs. 1 UStG (1967)Der BFH hat mit diesem schon betagteren Urteil entschieden, dass ein Briefmarkensammler, der mit dem Verkauf einer Briefmarkensammlung einen Gesamterlös von 386.000 DM erzielt, gleichwohl nicht im steuerrechtlichen Sinne „nachhaltig tätig“ sein muss und dementsprechend auch nicht notwendigerweise als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln ist, wenn er im Rahmen einer aus privaten Neigungen begründeten und fortgeführten Sammlung Einzelstücke in der Art des Wegtauschens veräußert und Teile der Sammlung umschichtet oder die Sammlung teilweise oder vollständig veräußert. (mehr …)
- BFH: Ohne Angabe des Lieferzeitpunktes auf Rechnung kein Vorsteuerabzugveröffentlicht am 26. März 2009
BFH, Urteil vom 17.12.2008, Az. XI R 62/07
§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG (2005)Der Bundesfinanzhof hat in diesem Urteil die Pflichtangaben benannt, die eine Rechnung enthalten muss, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen. Insbesondere betonten die Richter, dass die Angabe des Lieferzeitpunktes zwingend ist, auch wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung überein stimmt. Eine Ausnahme besteht lediglich gemäß § 14 Abs. 5 S. 1 UStG, wenn das Entgelt für eine noch nicht ausgeführte Lieferung vereinnahmt wird. Trotz der im Jahre 2005 noch leicht missverständlichen Formulierung des Gesetzestextes ist bei vorhergehender Lieferung der Zeitpunkt immer anzugeben, da sonst für das Finanzamt nicht erkennbar ist, ob der Zeitpunkt mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt oder ob er aus einem anderen Grund fehlt. Die zwingende Angabe des Lieferzeitpunkts wurde vom BFH auch nicht als unverhältnismäßig angesehen, da die Finanzämter diese Angabe benötigten, um die korrekte Erhebung der Umsatzsteuer sicherzustellen. Der Leistungsempfänger werde dadurch auch nicht benachteiligt, da er bei fehlendem Lieferzeitpunkt jederzeit vom ausstellenden Unternehmen eine korrigierte Rechnung verlangen kann.