Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines urheberrechtlichen Auskunftsverfahrens, wenn dieses mehrere Anschlussinhaber betrifftveröffentlicht am 10. Februar 2016
BGH, Beschluss vom 11.12.2014, Az. I ZB 7/14
§ 101 Abs. 2 S.1 Nr. 3 UrhG, § 101 Abs. 9 S.1 UrhG, § 91 Abs. 1 S.1 ZPODer BGH hat entschieden, dass die zweckentsprechenden Kosten eines urheberrechtlichen Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG und § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dem Kläger zu erstatten sind, wenn sie der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, dienen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZB 71/13 – Deus Ex). Dabei ist nur der Anteil der Kosten zu erstatten, der anteilig auf diese Person entfällt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZB 71/13 – Deus Ex); der Einwand des Klägers, dass es für die Kosten keinen Unterschied mache, ob sich der Gegenstand des Auskunftsverfahrens lediglich auf die dem Beklagten zugeteilten IP-Adressen oder auch auf die anderen Personen zugeordneten IP-Adressen richte, lies der Senat nicht gelten. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones genießen grundsätzlich Werktitelschutzveröffentlicht am 29. Januar 2016
BGH, Urteil vom 28.01.2016, Az. I ZR 202/14
§ 5 Abs. 1 und 3 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones grundsätzlich markenrechtlichen Werktitelschutz genießen können. Allerdings komme der Bezeichnung „wetter.de“ keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu. Die Bezeichnung „wetter.de“ sei für eine Internetseite und für Apps, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend. Zur Pressemitteilung hier.
- BGH: Branchenverband der Grossisten verfügt rechtmäßig über zentrales Verhandlungsmandat für Grosse-Kondition von Printerzeugnissenveröffentlicht am 25. Januar 2016
BGH, Urteil vom 06.10.2015, Az. KZR 17/14
§ 30 Abs. 2a GWB, Art. 106 Abs. 2 AEUVDer BGH hat entschieden, dass seitens einzelner Verlagsvertriebsgesellschaften kein Anrecht besteht, die Vertragskonditionen für den Vertrieb bestimmter Printpublikationen individuell mit den einzelnen Grossisten zu verhandeln. Deren Branchenverband habe vielmehr ein rechtlich nicht angreifbares zentrales Verhandlungsmandat und dürfe demgemäß einheitliche Grosso-Konditionen (insbesondere Handelsspannen und Laufzeiten) mit bzw. gegenüber den Verlagen/Vertriebsgesellschaften/Nationalvertrieben verhandeln sowie Pressegrossisten auffordern, individuelle Verhandlungen über Grosso-Konditionen zu verweigern. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zur Eigenhaftung des Reiseveranstalters / Nur „Vermittlung“ oder schon „Veranstaltung“?veröffentlicht am 18. Januar 2016
BGH, Urteil vom 12.01.2016, Az. X ZR 4/15
§ 280 Abs. 1 BGBDer BGH hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter bereits für die tatsächliche Veranstaltung und die anlässlich dieser entstandenen Personenschäden bei den Reisenden selbst haftet, wenn er das Ausflugsprogramm in seine Begrüßungsmappe einfügt, dessen Aufmachung mit dem Logo des Reiseveranstalters und der Überschrift „Ihr Ausflugsprogramm“ versehen sei. Auch die Aufforderung, einen Ausflug bei der Reiseleitung zu buchen, deute darauf hin, dass der Reiseveranstalter Vertragspartner sei. Demgegenüber trete der Hinweis auf eine Vermittlerrolle wegen der dafür gewählten kleinen Schriftgröße und seiner inhaltlichen Einbettung in den Text im vorliegenden Fall zurück. Die für eine weitere Buchungsmöglichkeit angegebene Mailadresse mit einer auf Bulgarien hinweisenden Top-Level-Domain und einem vom Namen der Beklagten abweichenden Domainnamen seien nicht geeignet, ein anderes Unternehmen als Vertragspartner nahezulegen. Zur Pressemitteilung 4/2016 des BGH: (mehr …)
- BGH: Facebook-Funktion „Freunde finden“ ist als unzumutbare Belästigung wettbewerbswidrigveröffentlicht am 15. Januar 2016
BGH, Urteil vom 14.01.2016, Az. I ZR 65/14
§ 5 Abs. 1 UWG, § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWGDer BGH hat entschieden, dass die in dem sozialen Netzwerk www.facebook.de zu findende Funktion „Freunde finden“, mittels derer Einladungs-E-Mails von „Facebook“ an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, versendet werden, eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt und damit gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt. Facebook-Nutzer würden vom Betreiber zudem in die Irre geführt, da diese bei dem bei der Registrierung eingeblendeten Hinweis „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ nicht darüber aufgeklärt würden, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet würden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolge, die noch nicht bei „Facebook“ registriert seien. Zur Pressemitteilung Nr. 7/2016 vom 14.01.2016: (mehr …)
- BGH: Bleibt die Chlorhexidin-Konzentration deutlich unter der einer Arzneimittel-Studie, kann ein zulassungsfreies Produkt vorliegenveröffentlicht am 11. Januar 2016
BGH, Urteil vom 25.06.2015, Az. I ZR 11/14
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 2 AMG, § 21 AMG; § 3a HWGDer BGH hat entschieden, dass eine Mundspüllösung nicht ohne Weiteres ein zulassungspflichtiges Funktionsarzneimittel darstellt und demgemäß der Vertrieb ohne arzneimittelrechtliche Zulassung auch nicht notwendigerweise gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Das angefochtene Urteil des OLG Hamm enthalte keine belastbaren Feststellungen zu der Frage, ob die in der Mundspüllösung enthaltene Chlorhexidin-Konzentration von 0,12% und die Spüldauer von maximal einer Minute pro Tag beim Produkt hinsichtlich der Dosierung deutlich hinter einer im Rahmen einer medizinischen Studie zu Grunde gelegten Dosierung zurückbleibe. In der zitierten Studie war man bei der dort angenommenen, mehrfach höheren Dosierung des Chlorhexidin zu der Annahme gekommen, dass diese zu einer „signifikanten Beeinflussung der physiologischen Funktionen des menschlichen Körpers führt“ und die Mundspüllösung deshalb ein Funktionsarzneimittel sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Frachtführer darf anderem Frachtführer vor dessen Ablieferung der Ware an den Empfänger nicht in den Frachtablauf eingreifen / Art. 13 CMRveröffentlicht am 8. Januar 2016
BGH, Urteil vom 15.01.1987, Az. I ZR 215/84
§ 1 UWG a.F., Art. 13 Abs. 1 Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)Der BGH hat entschieden, dass ein Frachtunternehmen nicht in den Frachtablauf eines anderen Frachtunternehmens dergestalt eingreifen darf, dass es vor Ablieferung der Ware (etwa an dem Eingangstor einer Markthalle) dem Fahrer durch eine Kontrollperson die Frachtpapiere abnehmen lässt und nicht wieder aushändigt, und stattdessen die Überlassung der Ware an den Empfänger selbst übernimmt. Es ist unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden, wenn die Beklagte einen Auftrag des Empfängers zum Vorgehen nach Art. 13 Abs. 1 CMR erfüllt, selbst wenn die Voraussetzungen für ein Vorgehen des Empfängers nach Art. 13 Abs. 1 CMR noch nicht vorliegen, da dies bedeutet, dass ein etwaiger Vertrag der Klägerin mit dem Absender über die Abfertigung und Verzollung nicht mehr durchgeführt werden kann. Der Empfänger könne nach Art. 13 Abs. 1 CMR erst nach der Ankunft des Gutes an dem für die Ablieferung vorgesehenen Ort berechtigt sein, vom Frachtführer zu verlangen, dass ihm der Frachtbrief übergeben und das Gut abgeliefert werde. Der Senat hat mit dieser Entscheidung Art. 13 Abs. 1 CMR als Marktverhaltensregelung behandelt. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Zwischen den Marken „BSA“ und „DSA Deutsche Sportmanagementakademie“ besteht Verwechselungsgefahrveröffentlicht am 7. Januar 2016
BGH, Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZB 16/14
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass zwischen den Marken „BSA“ und „DSA Deutsche Sportmanagementakademie“ eine Verwechselungsgefahr besteht. Dabei hat der Senat darauf hingewiesen, dass ein an sich schutzunfähiger, weil beschreibender Bestandteil einer angegriffenen Wort-Bild-Marke (hier: „DSA“ als bloße Abkürzung für „Deutsche Sportmanagementakademie“) prägende und damit kollisionsbegründende Wirkung haben, wenn dieser Bestandteil zwar vom Verkehr als beschreibend erkannt, aufgrund der besonderen Hervorhebung in der Wort-Bild-Gestaltung jedoch als das dominierende Element wahrgenommen wird und andere schutzfähige Bestandteile in der zusammengesetzten Marke fehlen.
Zum Volltext der Entscheidung hier. - BGH: Bestimmung eines Funktionsarzneimittels darf nicht mit Erwägungen für ein Präsentationsarzneimittel erfolgenveröffentlicht am 7. Januar 2016
BGH, Urteil vom 25.06.2015, Az. I ZR 205/13
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ArzneimittelG, Art. 1 Nr. 2 lit. b EU-RL 2001/83/EGDer BGH hat entschieden, dass die Einordnung eines Präparats als Funktionsarzneimittel nicht auf Umstände gestützt werden darf, die nur für die Einordnung als Präsentationsarzneimittel sprechen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Ein Produkt, dessen Gestaltung sich an eine im Verkehr durchgesetzte 3D Marke anlehnt, wird gleichermaßen als herkunftsweisend verstanden / Bountyveröffentlicht am 6. Januar 2016
BGH, Urteil vom 21.10.2015, Az. I ZR 23/14
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass immer dann, wenn zwischen einer im Verkehr durchgesetzten 3D-Marke (hier: Bounty-Riegel) und einer Ware hochgradige Zeichenähnlichkeit besteht, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Verkehr nicht nur die Form der Klagemarke, sondern auch die angegriffene Gestaltung als herkunftshinweisend wahrnimmt (vgl. bereits BGH, Urteil vom 25.01.2007, Az. I ZR 22/04 – Pralinenform I; BGH, Urteil vom 22.04.2010, Az. I ZR 17/05 – Pralinenform II). Zum Volltext der Entscheidung hier.