Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- VG Köln: Die Bundesnetzagentur darf per Presseerklärung auf unseriöse Telefonvermittlung hinweisenveröffentlicht am 19. Oktober 2011
VG Köln, Beschluss vom 09.08.2011, Az. 1 L 411/11
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGODas VG Köln hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur in einer Pressemitteilung darauf hinweisen darf, dass ein Anbieter kostenpflichtige Telefongespräche vermittelt hat, ohne auf die entstehenden Kosten hinzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setze die Zulässigkeit einer solchen behördlichen Äußerung voraus, dass sie in Wahrnehmung einer Aufgabe der Verwaltung ergehe, dass die handelnde Stelle die Grenzen ihrer Zuständigkeit eingehalten habe, dass die verbreitete Information inhaltlich richtig sei und dem Sachlichkeitsgebot genüge. Dies sei hier der Fall. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BVerfG: Die sofortige Abschaltung einer überteuerten Mehrwertdienste-Nummer ist rechtensveröffentlicht am 29. September 2011
BVerfG, Beschluss vom 24.08.2011, Az. 1 BvR 1611/11
§ 67 Abs. 1 Satz 5 TKG; Art. 12 Abs. 1 GGDas BVerfG hat im vorliegenden Fall entschieden, dass die sofortige Abschaltung einer Mehrwertdienste-Telefonnumer eines Auskunfts- und Vermittlungsdienstes auf Grund einer Anordnung rechtmäßig gewesen ist. Ebenso sei die Tatsache, dass dem Widerspruch der Betreiber keine aufschiebende Wirkung zukomme, gerechtfertigt. Die überlange und zudem ungenügende Preisangabe, deren Kenntnisnahme den Verbraucher bereits ca. 4 EUR kostete (wir berichteten hier), habe diese Maßnahme erforderlich gemacht. Einen Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit erkannte das BVerfG hierin nicht. Dem Schutz der Verbraucher sei die größere Bedeutung beizumessen. Angesichts der großen Anzahl potentiell Betroffener sei ein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ohne Abschaltung der Auskunftsnummer nicht zumutbar gewesen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OVG Nordrhein-Westfalen: Missbraucht ein Unternehmen ein Telefonnetz für Werbeanrufe, kann seinem Verbindungsnetzbetreiber verboten werden, für dieses Unternehmen Rechnungen zu stellen und das Inkasso zu betreibenveröffentlicht am 1. Juli 2011
OVG NRW, Urteil vom 25.05.2011, Az. 13 B 339/11
§ 7 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 2 UWG; §§ 67 Abs. 1 S.1; 102 Abs. 2 TKGDas OVG NRW hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur rechtmäßigerweise einer sog. Verbindungsnetzbetreiberin – in deren Netz Diensteanbieter (hier: die Antragstellerin), die zumindest zum Teil im Ausland ansässig sind, ihre Rufnummern schalten lassen – die Rechnungslegung und Inkassierung von abgerechneten Telekommunikationsentgelten untersagen kann. Die Antragstellerin hatte die Rufnummern rechtswidrig benutzt, indem sie – bei unterdrückter Telefonnummer – unzulässig Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 UWG betrieben hatte. Zum Volltext der Entscheidung:
- Bundesnetzagentur: 500.000 EUR Bußgelder für unerwünschte Werbeanrufe / Cold-Callingveröffentlicht am 2. Februar 2010
„Die Bundesnetzagentur hat in sechs Verfahren Bußgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung verhängt. Damit wurden im Dezember 2009 und Januar 2010 in insgesamt neun Verfahren Bußgelder in einer Gesamthöhe von 500.000 Euro auferlegt. Die Bundesnetzagentur ahndet damit erstmals Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung und die Missachtung der Rufnummernanzeigepflicht bei Werbeanrufen. Seit Inkrafttreten der Änderungen des [UWG] und des [TKG] am 04.08.2009 gelten Werbeanrufe ohne Einwilligung des Angerufenen und Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer als Ordnungswidrigkeiten. Die nun auferlegten Bußgelder wurden sowohl gegen die Auftraggeber der Werbeanrufe als auch gegen die ausführenden Callcenter verhängt. In einer weiteren Bußgeldsache wurde das Verfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt. Die mit Bußgeldern belegten Unternehmen hatten in den konkreten Fällen unerlaubte telefonische Werbeaktionen ohne die ausdrückliche Einwilligung der Angerufenen durchgeführt oder Callcenter mit der Durchführung der Werbeanrufe beauftragt. Betroffen waren dabei unterschiedlichste Dienstleistungen und Produkte aus den Branchen Telekommunikation, Medien und Lotteriegewinne. (mehr …)