Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Stuttgart: SWR durfte im Daimler-Werk heimlich Kameraaufnahmen anfertigenveröffentlicht am 15. Juli 2015
OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2015, Az. 4 U 182/14
§ 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 5 Abs. 1 GGDas OLG Stuttgart hat ausgeführt, dass heimliche Filmaufnahmen des SWR auf dem Werksgelände der Daimler AG die Rechte der Daimler AG verletzt, da die heimliche Fertigung der Filmaufnahmen deren Hausrecht verletzte und einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht darstelle. Trotz der rechtswidrigen Beschaffung des Bildmaterials sei aber die Ausstrahlung in der Sendung vom 13.05.2013 in einer Abwägung mit der Meinungs- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz nicht rechtswidrig. Zur Pressemitteilung des Senats vom 08.07.2015: (mehr …)
- LG Düsseldorf: Zur Zulässigkeit der Werbung „Unser Büro in …“, wenn am Ort keine Geschäftsstelle unterhalten wird / Virtual Officeveröffentlicht am 2. März 2009
LG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2008, Az. 37 O 119/08
§§ 3, 5 Nr. 3 UWGDas LG Düsseldorf hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Angabe „unser Büro in …“ oder „Unsere Repräsentanz in …“ gegen Wettbewerbsrecht verstößt, wenn an dem angegebenen Ort nicht tatsächlich eine dauerhaft mit eigenem Personal besetzte Geschäftsstelle betrieben wird. Die Antragsgegnerin hatte im entschiedenen Fall einen so genannten Büroservice in Anspruch genommen, um die in der streitgegenständlichen Werbung verwendete Adresse nutzen zu können. Zu diesem Büroservice gehörte es, dass dort eingehende Post und Warensendungen weitergeleitet wurden und auch, dass bei Bedarf ein Büroraum für Kundentreffen genutzt werden konnte. Das Gericht ging jedoch davon aus, dass Verbraucher beim Lesen der Werbeanzeigen mit den genannten Begriffen diese Begriffe mit dem Betreiben einer tatsächlichen Geschäftsstelle gleichsetzen würden, d.h. davon ausgingen, dass die Antragsgegnerin in der angegebenen Stadt tatsächlich dauerhaft präsent sei. Da dies nicht der Fall war, stellte das Gericht eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung fest. Diese Irreführung über den örtlichen Bezug sei auch gerade im entschiedenen Fall von Bedeutung gewesen, da es sich um eine Partnervermittlungsagentur handelte. Bei dieser werde die Irreführung erschwert, so das Gericht, da „viele Partnersuchende ortsgebunden sind und durch den lokalen Bezug der Eindruck erweckt wird, das Partnervermittlungsunternehmen der Antragsgegnerin sei mit den Verhältnissen in … in besonderer Weise vertraut und könne auf viele Partnersuchende in diesem Raum zurück greifen“.