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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 17. Oktober 2011

    LG Braunschweig, Urteil vom 05.10.2011, Az. 9 O 1956/11 (278)
    § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Nach der viel beachteten „AnyDVD“-Entscheidung des BGH (hier), die der Heise-Verlag in einem Marathon von Verfahren erstritt (welcher wohl keine gerichtliche Instanz in Deutschland ausließ), hat sich nunmehr das LG Braunschweig der Frage angenommen, ob das Setzen eines oder mehrerer Links auf Quellen, in denen sich rechtswidrig gewonnenes Informationsmaterial befindet, rechtens ist. Dies wurde im Ergebnis bejaht. Geklagt hatte das Mitglied einer Burschenschaft gegen ein Onlinemagazin, welches E-Mails eines Burschenschaftlers auf einem linksgerichteten Informationsportal zitiert und verlinkt hatte. Nachdem mehrere Zeitungen, wie beispielsweise die Frankfurter Rundschau, die Süddeutsche oder der Spiegel über die aktuellen Ereignisse im Hinblick auf den jährlich stattfindenden Burschenschaftstag berichtet hatten, ging die Kammer von einem „gesteigerten Medieninteresse“ zu der seitens einiger Burschenschaftler gestellten Forderung aus, den Zugang zu den einzelnen Vereinen der Deutschen Burschenschaft zu verschärfen, insbesondere von der Abstammung abhängig zu machen. Auch der Inhalt der verlinkten E-Mails habe insoweit der „Stimmungsmache“ innerhalb des Verbandes gedient, die sich irgendwann auch öffentlich auswirken habe sollen. Auch bestehe ein Informations- und Berichterstattungsinteresse gerade an den wörtlichen Zitaten des Klägers, aus denen sich Einblicke in die interne Struktur der Burschenschaft und den Umgang mit den gegenwärtigen Ereignissen ergäben. Insoweit bestehe auch für die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran, im Rahmen ihrer Berichterstattung einen Hyperlink zu setzen, der auf weiterführende Informationen verweise. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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