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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Juli 2010

    LG Heilbronn, Urteil vom 10.11.2009, Az. 23 O 68/09
    §§ 3; 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3; 8 UWG

    Das LG Heilbronn hat entschieden, dass die Werbung eines Veranstalters für Omnibusfahrten mit der Formulierung „eigener Fuhrpark“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn der Werbende nur über einen Bus verfügt und im Einzelfall weitere Busse anmietet. Das Gericht sah in der Angabe „Fuhrpark“ eine unzutreffende Angabe über die geschäftlichen Verhältnisse. Damit sei die Vorstellung verbunden, es handele sich um ein Unternehmen mit einer gewissen Marktbedeutung und Größe, welches sich aufgrund seiner Leistungsstärke am Markt durchgesetzt habe. Dies ergebe sich daraus, dass anderenfalls das Vorhalten eines entsprechenden Busses oder sogar „Fuhrparks“ wirtschaftlich unsinnig und auch kaum realisierbar wäre. Einer solchen Irreführung komme auch wettbewerbsrechtliche Relevanz zu, da es für einen erheblichen Teil des Verkehrs von Bedeutung sei, welche Größe, Bedeutung und Marktstellung ein Unternehmen habe. Daraus ergebe sich die Vorstellung, dass sich das Unternehmen auf Grund positiver Merkmale am Markt durchgesetzt habe und bei der Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen ein entsprechender Service zu erwarten sei.

  • veröffentlicht am 21. Juli 2008

    OLG Celle, Beschluss vom 27.03.2008, Az. 23 W 31/08
    Nr. 3309, 3400, 7002 VV-RVG

    Das OLG Celle hat die Rechtsansicht vertreten, dass bei der anwaltlichen Zustellung einer einstweiligen Verfügung eine 0,3-fache Verfahrens- gebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG anfällt, wenn die „einstweilige Verfügung … unverzüglich zugestellt werden“ muss und dies nur im Wege der anwaltlichen Zustellung möglich ist. Wie immer sind auch hier die Umstände des Einzelfalls zu beachten: Es ging um die Freigabe eines Reisebusses, der offensichtlich am Folgetag für eine Veranstaltung bereit stehen musste. Um die üblichen zeitlichen Unwägbarkeiten, die mit der Einschaltung eines Gerichtsvollziehers verbunden gewesen wären, zu meiden, hatte der Anwalt des Antragsstellers notgedrungen die Zustellung über eine Anwältin vor Ort bewerkstelligen lassen. Bei dieser Sachkonstellation dürfte es sich allerdings um einen ausgesprochenen Sonderfall handeln. Aus unserer Sicht unzutreffend wäre es, den Beschluss verallgemeinernd dahingehend zu interpretieren, dass nunmehr alle einstweiligen Verfügungen anwaltlich zugestellt werden können und damit die besagte Kostenfolge ausgelöst wird.
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