IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Juni 2015

    OVG Münster, Beschluss vom 03.06.2015, Az. 19 B 463/14
    § 18 Abs. 3 Nr. 2

    Das OVG Münster hat entschieden, dass die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien über die Indizierung des Musikvideos „Stress ohne Grund“ rechtswidrig ist, weil die Bundesprüf­stelle den Kunstgehalt des Tonträgers und des Videos nicht hinreichend ermittelt habe. Zur Pressemitteilung des Senats vom 03.06.32015: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. April 2015

    BGH, Urteil vom 16.04.2015, Az. I ZR 225/12
    § 97 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass die Übernahme kurzer Musiksequenzen als Hintergrundloops für Rap-Stücke (hier: durch den Rapper Bushido) nicht zwingend eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Es müsse sachverständig geprüft werden, durch welche objektiven Merkmale die erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen bestimmt werde, so dass kein reines routinemäßiges Schaffen vorliege. Die Angelegenheit wurde zur Entscheidung zurückverwiesen. Zur Pressemitteilung Nr. 63/2015 des BGH vom 16.04.2015: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 23.03.2010, Az. 308 O 375/08
    §§ 2 Abs. 2; 74; 75; 77 Abs. 2; 78 Abs. 1 Nr. 1; 85 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat es dem Rapper Anis Mohamed Youssef Ferchichi (alias „Bushido“) untersagt, bestimmte Werke der französischen Gothic-Rock-Gruppe Dark Sanctuary „herzustellen, zu vervielfältigen und zu verbreiten bzw. herstellen, vervielfältigen und verbreiten zu lassen sowie die vorgenannten Aufnahmen öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder in irgendeiner Art zu bewerben und/oder auswerten bzw. bewerben zu lassen und/oder auswerten zu lassen.“ Dabei wies das Landgericht darauf hin, dass das Leistungsschutzrecht (Urheberrecht) der Gruppe bereits mit der unerlaubten Entnahme von sog. Samplen oder Loops verletzt werde. Dass Bushido sich nun selbst wegen Urheberrechtsverletzungen verantworten musste, hat auf seine Abmahntätigkeit im Filesharing-Bereich jedoch keinen Einfluss. Die gegen Tauschbörsennutzer vorgenommenen Abmahnungen dürften – von besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles abgesehen – rechtlich Bestand haben. Das Unterliegen Bushidos in dieser Klage stellt lediglich eine Ironie des Schicksals dar. (mehr …)

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