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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. April 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2010, Az. 3 U 106/09
    §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB; § 767 ZPO; Art. 1, 5 Abs. 3 GG; § 79 BVerfGG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Vollstreckung eines Unterlassungsurteils mit einer Vollstreckungsgegenklage unterbunden werden kann, wenn sich nach Erlass des Urteils die verfassungsgerichtlichen Vorgaben geändert haben. Im entschiedenen Fall war vom LG Hagen die Aufführung eines Theaterstücks untersagt worden, weil es nach Auffassung des urteilenden Gerichts die Persönlichkeitsrechte der verstorbenen Tochter der Beklagten verletzte. Nach Verkündung dieses Urteils erschien jedoch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welche neue Vorgaben für die Auslegung der betroffenen Normen lieferte. Hätte das LG Hagen erst später entschieden, hätte es diese Vorgaben berücksichtigen müssen und in der Folge nicht zur Unterlassung verpflichten dürfen. Diese Tatsachen seien im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage zu berücksichtigen. Somit sei das ursprüngliche Unterlassungsurteil zwar rechtskräftig, aber die (weitere) Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil sei analog § 79 Abs. 2 BVerfGG als unzulässig.

  • veröffentlicht am 9. April 2010

    BVerfG, Beschluss vom 15.03.2010, Az. 1 BvR 476/10
    §§ 9, 4 PAngV, Art. 3 GG

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass teurer Schmuck nicht gleichzusetzen ist mit Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten. Letztere müssen bei der Ausstellung in einem Schaufenster gemäß einer Ausnahmevorschrift der Preisangabenverordnung nicht mit einem Preis ausgezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin war der Auffassung, dass hochpreisiger Schmuck ebenfalls in diese Kategorie einzuordnen sei und deshalb im Sinne der Gleichbehandlung nicht mit einer Preisangabe versehen werden müsse. Darüber hinaus seien die Interessen von Juwelieren, die ohnehin einem erhöhten Diebstahl- und Raubüberfallrisiko ausgesetzt seien, zu berücksichtigen. Eine Preisauszeichnung könne deren Versicherungsschutz gefährden. Das Gericht teilte diese Rechtsansicht jedoch nicht. Der Schmuckhandel weise so gravierende Unterschiede zu den genannten Ausnahmen auf, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei.

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  • veröffentlicht am 8. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBVerfG, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08
    Art. 5 Abs. 1; Art. 103 Abs. 1 GG
    ; §§ 823 Abs. 1, Abs. 2; 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Das BVerfG hat mit einer Pressemitteilung vom 07.04.2010 mitgeteilt, dass die (bereitwillige) Annahme der Gerichte, die Veröffentlichung eines Zitats beeinträchtige das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Erklärenden, „erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken“ begegne. Soweit die Gerichte hier auf die in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe der sogenannten „Prangerwirkung“ abgestellt hätten, fehle es an einer  nachvollziehbaren Begründung. Die Urteilsgründe ließen insbesondere  nicht erkennen, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Klägers  ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder  wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen habe können, wie es der Annahme  einer Anprangerung vorausgesetzt sei. Es erscheine vielmehr schon  zweifelhaft, ob die Mitteilung, dass jemand sich in scharfer Form gegen  die Veröffentlichung des eigenen Bildes verwahre, überhaupt geeignet  sei, sich abträglich auf dessen Ehre oder dessen Ansehen auszuwirken. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. März 2010

    BVerfG, Urteil vom 02.03.2010, Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08
    Art. 10 Abs. 1 GG; §§ 96; 113a; 113b TKG; § 100g StPO

    Das BVerfG hat die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung in § 113a TKG für verfassungswidrig erklärt. Abgemahnten Filesharern gereicht dieses Urteil jedoch nicht zum Vorteil. Der für die Anwendung von § 113a TKG zu berücksichtigende § 113b TKG zeigt nämlich, dass es hierbei allein um die Auskunftserteilung an staatliche Stellen geht. Zitat: „Der nach § 113a TKG Verpflichtete darf die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten 1. zur Verfolgung von Straftaten, 2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder 3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht verwenden.“ Für die Filesharing-Auskunft wird auf § 96 TKG zurückgegriffen. Die dort genannten Verkehrsdaten dürfen „verwendet werden, soweit dies … durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke … erforderlich ist.“ Eine solche Vorschrift ist § 101 (insbesondere Absatz 2 und 9) UrhG.

  • veröffentlicht am 22. Februar 2010

    BVerfG, [Urteil vom 02.03.2010]; Az. 1 BvR 256/08; 1 BvR 263/08; 1 BvR 586/08
    Art. 14 GG; § 113a TKG; § 100g StPO

    Update: Es liegt mittlerweile eine Presseerklärung über das ergangene Urteil des BVerfG vor (Link).

    Das BVerfG hat für den 03.03.2010 eine Entscheidung zur Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung angekündigt. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts werde auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 am o.g. Datum sein Urteil verkünden (Pressemitteilung), nachdem er in einer einstweiligen Verfügung vom 11.03.2008 bereits eine teilweise Einschränkung der Vorratsdatenspeicherung verfügt hatte (eV). Entschieden werden soll nun über mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (TKG) vom 21.12.2007 richten. § 113a TKG gibt vor, dass Verkehrsdaten, die bei der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten entstehen, von den Anbietern der Dienste jeweils für sechs Monate zu speichern sind. Dies gilt für Telefondienste ebenso wie für Internetzugangsdienste und E-Mail-Dienste. Obacht: Nach mehreren gerichtlichen Entscheidungen handelt es sich allerdings bei IP-Adressen, die im Filesharing zur Ermittlung von illegalen Filesharern verwendet werden, nicht um „Verkehrsdaten“ im rechtlichen Sinne, sondern um sog. „Bestandsdaten“ (OLG Frankfurt a.M.; LG Offenburg). (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Februar 2010

    BVerfG, Beschluss vom 20.01.2010, Az. 1 BvR 2062/09
    § 97a UrhG; Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG

    Die Kanzlei Vorwerg & Sommer, welche in der Vergangenheit durch zahlreiche Abmahnungen für die Firma hifi-leipzig aufgefallen war, hatte klageweise verfassungsrechtliche Bedenken gegen die aus Sicht ihres Mandanten missliebige Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG auf 100,00 EUR  geltend gemacht. Die Richter wiesen die Klage bereits auf Grund formaler Mängel ab. Die Klage sei zum einen nicht hinreichend substantiiert. So fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt sei. Außerdem sei übersehen worden, dass die Verfassungsbeschwerde subsidiär sei, der Kläger also vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen hätte befassen müssen. Im Ergebnis hat die Deckelung der Abmahnkosten damit verfassunsgrechtlich Bestand. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Januar 2010

    BVerfG, Beschlüsse vom 26.02.2008, Az. 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07 und 1 BvR 1626/07
    Art. 2, 5 GG

    Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Zulässigkeit von Bildberichterstattungen über prominente Persönlichkeiten aus deren Privat- und Alltagsleben außerhalb der Wahrnehmung einer offiziellen Funktion zu entscheiden. Dabei war das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht am eigenen Bild der Betroffenen gegen die Interessen der Pressefreiheit abzuwägen. Dazu hat das Gericht folgende Grundsätze dargelegt:

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  • veröffentlicht am 4. Januar 2010

    BVerfG, Beschluss vom 13.11.2009, Az. 2 BvR 1398/09
    § 34 Abs. 2 BVerfGG

    Das BVerfG hat entschieden, dass den „Bevollmächtigten des Beschwerdeführers“ Missbrauchsgebühren § 34 Abs. 2 BVerfGG (im vorliegenden Fall in Höhe von 1.500,00 EUR) auferlegt werden können, wenn die Verfassungsbeschwerde „offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss“ (vgl. BVerfGE 6, S. 219; BVerfGE 10, S. 94, 97). Ein Missbrauch, so der Senat, liege auch dann vor, wenn gegenüber dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht würden. Dabei genüge es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolge. Ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung sei nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.1984, Az. 2 BvR 568/84, NVwZ 1985, S. 335; BVerfG, Beschluss vom 19.01.2006, Az. 1 BvR 1904/05, juris; BVerfG, Beschluss vom 30.11.2007, Az. 2 BvR 308/06, juris; BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008, Az. 2 BvR 2187/08, juris). (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Dezember 2009

    BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, Az. 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07
    Art. 4 Abs. 1, 2, 140 GG; Art. 139 WRV

    Das BVerfG hat entschieden, dass die vom Bundesland Berlin praktizierte Zulassung von Geschäftsöffnungszeiten an allen vier Adventsonntagen dem Grundgesetz widerspricht. Die Möglichkeit der Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen sei mit den  Schutzpflichtanforderungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit  Art. 140 GG und Art. 139 WRV nicht mehr in Einklang zu bringen. Das gesetzliche Schutzkonzept für die Gewährleistung der Sonn- und  Feiertagsruhe müsse diese Tage erkennbar als solche der Arbeitsruhe zur  Regel erheben; die Ausnahme davon bedürften eines dem Sonntagsschutz  gerecht werdenden Sachgrundes. Bloße wirtschaftliche Interessen von  Verkaufsstelleninhabern und alltägliche Erwerbsinteressen der Käufer für  die Ladenöffnung genügten dafür grundsätzlich nicht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Beschluss vom 07.10.2009, Az. 1 BvR 3479/08
    § 53 Abs. 1 UrhG, Art. 14 Abs. 1 GG

    Das BVerfG hat darauf hingewiesen, dass es Unternehmen der Musikindustrie und Tonträgerhersteller aufgrund der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 UrhG hinnehmen müssen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind, auch wenn dies Absatzrückgänge zur Folge hat. Die Tonträgerhersteller würden über § 85 Abs. 4, § 54 UrhG an dem Aufkommen aus der urheberrechtlichen Geräte- und Speichermedienvergütung beteiligt.

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