Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Die Angabe zur Lieferfrist ist eine AGB-Klausel / Die Angabe der Lieferfrist mit „i.d.R. 3 – 4 Arbeitstagen nach Zahlungseingang“ ist zu unbestimmt und wettbewerbswidrigveröffentlicht am 6. Februar 2013
OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2012, Az. I-4 U 107/11
§ 4 Nr. 11 UWG, § 8 UWG, § 308 Nr. 1 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe der Lieferfrist mit den Worten „i.d.R. 3 – 4 Arbeitstagen nach Zahlungseingang“ wettbewerbswidrig ist. Der Senat hat auch die Angabe der Lieferfrist mit dem Hinweis „ca … Werktage“ für wettbewerbswidrig erachtet, wenn diese Angabe durch weitere Zusätze (z.B. „annähernd“) verwässert wird (vgl. hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Zusätzliche relativierende Erklärungen zur Angabe der Lieferfrist mit dem Hinweis „ca.“ können zu einem Wettbewerbsverstoß führenveröffentlicht am 20. Dezember 2012
OLG Hamm, Urteil vom 18.09.2012, Az. I-4 U 105/12 – nicht rechtskräftig
§ 308 Nr. 1 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe der Lieferfrist mit dem Hinweis „ca.“ zulässig ist, dieser Hinweis allerdings nicht mit weiteren relativierenden Zusätzen versehen werden darf, da dies unter Umständen zu einem Wettbewerbsverstoß führt. Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden (BGH, Az. I ZR 205/12). Vorliegend war folgende Klausel streitgegenständlich: (mehr …) - OLG Bremen: Lieferfrist „ca. 1 Woche“ zulässigveröffentlicht am 21. Juni 2010
OLG Bremen, Beschluss vom 18.05.2009, Az. 2 U 42/09
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 308 Nr. 1 BGBDas OLG Bremen hat entschieden, dass die Angabe einer Lieferzeit von „ca. 1 Woche nach Zahlungseingang“ zulässig ist. Es liege keine Irreführung des Verbrauchers vor. Des Weiteren habe der Verwender der Klausel auch ein berechtigtes Interesse daran, eine nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB verzugsbegründende Angabe des Leistungszeitpunktes zu vermeiden. Durch Verwendung des Angabe „ca.“ könne dieses erreicht werden. Das OLG Bremen geht in diesem Hinweisbeschluss damit auch auf das Interesse des Verkäufers ein, was in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten erfahrungsgemäß nicht häufig der Fall ist. Andererseits hat das OLG Bremen den Hinweis „Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage“ als ungenau und wettbewerbswidrig eingestuft.
(mehr …) - OLG Bremen: Der Hinweis „Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage“ ohne Endfrist ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 30. Oktober 2009
OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2009, Az. 2 W 55/09
§§ 280 Abs. 1, Abs. 3; 281; 305 Abs. 1; 308 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1; 323 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWGDas OLG Bremen hat entschieden, dass anders als im Falle der auch nach Auffassung des Senats zulässigen „ca.-Fristen“ (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 18.05.2009, Az. 2 U 42/09) für den Kunden durch die Angabe, dass die Lieferzeit „in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand“ betrage, nicht für alle Fälle mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar sei, wann er dem Verwender eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen und die weiteren Maßnahmen treffen könne, derer es bedarf, um gemäß § 323 Abs. 1 BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können. Mit der Angabe „in der Regel“ stelle diese Bestimmung nur auf den Normalfall ab und zudem nur auf den Fall, dass die Versendung mit DHL – und nicht mit einem anderen Unternehmen – erfolge. (mehr …)