Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Wer Flatrate-Festnetzanschlüsse anbietet, muss auf die ggf. fehlende Möglichkeit der „Call-by-call“-Nutzung hinweisenveröffentlicht am 4. August 2012
BGH, Urteil vom 09.02.2012, Az. I ZR 178/10
§ 5a Abs. 2 UWGDer BGH hat entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter wettbewerbswidrig handelt, wenn er für Festnetzanschlüsse mit einem Flatrate-Tarif wirbt, ohne auf die fehlende Möglichkeit zur Nutzung der „Call-by-Call“-Option hinzuweisen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Kempten: Ein Call-by-call-„Tarif“, bei dem sich die Abrechnungsmodalitäten stündlich/täglich ändern, ist als Betrug einzustufenveröffentlicht am 7. Juni 2012
AG Kempten, Urteil vom 25. Mai 2011, Az. 1 C 542/11
§ 242 BGB, § 305 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 308 Nr. 4 BGB, § 316 BGB, § 268 StGBDas AG Kempten hat entschieden, dass der stündlich oder täglich wechselnde Tarif eines Call-by-Call-Tarifs rechtswidrig und strafbar ist, wenn dies nicht vorher vereinbart war. Die über den ursprünglichen Call-by-Call-Tarif hinausgehenden Kosten könnten vom Anbieter nicht abgerechnet werden, da ein solches Verhalten überraschend sei und den Nutzer übervorteile. Das Anbieten der Einrichtung eines „Tarifs“, der in Wirklichkeit kein (dauerhafter) Tarif sei, sondern nur das Einrichten einer Nummer, hinter der täglich oder stündlich wechselnde Angebotspreise stünden, stelle einen hinter den Worten „Tarif“ und „Einrichten“ versteckten geheimen Änderungsvorbehalt des Verwenders bezüglich des zu zahlenden Preises gem. §§ 316 und 308 Nr. 4 BGB dar. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Werbung „Kein Telekom-Anschluss nötig“ ist irreführend, wenn bestimmte Funktionalitäten nicht gegeben sindveröffentlicht am 5. August 2011
BGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 28/09
§ 5a Abs. 1 UWGDer BGH hat entschieden, dass die Werbung eines Telefonanbieters mit den Formulierungen „Kein Telekom-Anschluss nötig“ oder „Kein Telekom-Telefonanschluss mehr nötig!“ unlauter ist, wenn keine sog. „Call-by-Call“-Telefonate geführt werden können. Die Werbung erwecke bei den Werbeadressaten den unzutreffenden Eindruck, mit dem beworbenen Angebot könnten die von der Telekom angebotenen Telefondienstleistungen vollwertig ersetzt werden. Der Verkehr gehe davon aus, es handele sich bei „Call-by-Call“ und auch „Preselection“ um regelmäßig mit einem Telefonanschluss verbundene Möglichkeiten, so dass Interessenten für Telefonanschlüsse daher auch ohne besondere Hinweise bei den Leistungen anderer Anbieter von Telefondienstleistungen davon ausgingen, dass ihnen diese Möglichkeiten eröffnet seien. Zum Volltext der Entscheidung: