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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 10.04.2008, Az. 3 U 280/06
    §§ 14 Abs.2 Nr. 2, 30 Abs. 3 MarkenG,
    Art. 5 GG

    Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die Bedruckung von T-Shirts mit fremden Kennzeichen nicht notwendigerweise gegen fremde Markenrechte verstoßen muss. Im vorliegenden Fall war der als deutsche Wortmarke geschützte Schriftzug „CCCP“ nebst Hammer und Sichel verwendet worden. Die kyrillische Buchstabenfolge „CCCP“ stehe, so das Gericht, für „SSSR“, die Abkürzung für „Soyuz Sovjetskikh Sotsialisticheshikh Respublik“ (Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken), in kyrillischer Schreibweise „???? ????????? ???????????????? ?????????“ und sei während des jahrzehntelangen Bestehens der Sowjetunion weltweit als Kennzeichnung dieses Staates und seiner Angehörigen benutzt worden, u. a. auf der Sportbekleidung sowjetischer Sportler bei internationalen Wettkämpfen wie den Olympischen Spielen, Fußball-Weltmeisterschaften und als Aufschrift auf Flugzeugen der staatlichen sowjetischen Fluggesellschaft Aeroflot. Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sei am 30.12.1922 gegründet und am 26.12.1991 durch Beschluss des Obersten Sowjets aufgelöst worden. Ihre völkerrechtlichen Pflichten und Rechte seien auf die Russische SFSR (später russische Föderation) übertragen worden. Nach Auflösung der Sowjetunion war der Schriftzug „CCCP“ u.a. für T-Shirts als deutsche Wortmarke registriert worden (Registernummer 30421978). (mehr …)

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