Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Darmstadt: Wenn durch die Werbung mit „TÜV, CE und GS-geprüft“ fälschlicherweise eine gesetzlich nicht geforderte Prüfung suggeriert wirdveröffentlicht am 26. Oktober 2010
LG Darmstadt, Urteil vom 19.02.2010, Az. 15 O 327/09
§§ 3; 5 UWGDas LG Darmstadt hat entschieden, dass die Verwendung von CE-Kennzeichen für technische Produkte irreführend ist, wenn – wie in der Regel – der Eindruck erweckt wird, es fände durch eine neutrale Stelle eine Überprüfung statt, welche höhere Anforderungen als die gesetzlichen Vorgaben berücksichtige. Im vorliegenden Fall hatte ein Onlinehändler für einen Hosenbügler mit dem Hinweis „TÜV, CE und GS-geprüft“ geworben. Vgl. auch LG Stendal und LG Münster.