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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 22. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Urteil vom 30.10.2008, Az. 11 U 78/08
    §
    12 Abs. 1 S. 1, S. 2 UWG, § 307 Abs 1 Satz 2 BGB

    Das OLG Celle hat entschieden, dass die Klausel „[X haftet] nur im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und/oder grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen und/oder Verletzung des Körpers, Gesundheit und des Lebens“ unwirksam und wettbewerbswidrig sei. Die verwendete Formulierung „wesentliche Vertragspflicht“ verstoße gegen das Transparenzgebot. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei eine Klausel unzulässig, in welcher die Haftung auf die Verletzung von Kardinalpflichten begrenzt werde. Einem juristischen Laien erschließe sich ohne nähere Erläuterung auch bei aufmerksamer und sorgfältiger Lektüre des Vertrages nicht, was mit „Kardinalpflichten“ gemeint sei, weshalb die Verwendung dieses Begriffs gegen das Verständlichkeitsgebot verstoße. Die abstrakte Erläuterung des Begriffs der Kardinalpflicht, wie sie von der Rechtsprechung definiert werde, sei dem Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchaus möglich. Das OLG Celle bezieht sich insoweit auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, obwohl diese nur die Verwendung des Begriffs „Kardinalpflichten“, nicht aber das Begriffspaar „wesentliche Vertragspflicht“ zum Gegenstand hatte. Dies, so das Oberlandesgerichts, sei unerheblich: Es könne für die Nichtigkeit der Klausel keinen Unterschied machen, ob die Beklagte ihre Haftung auf die Verletzung von Kardinalpflichten beschränke und Kardinalpflichten als wesentliche Vertragspflichten definiere oder ob die Beklagte ihre Haftung auf die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt und wesentliche Vertragspflichten mit dem Begriff der Kardinalpflicht erläutere. Der Bundesgerichtshof habe eine Haftungsbeschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Verwendung des Begriffs Kardinalpflicht für unwirksam erklärt, weil dieser Begriff nirgends erläutert sei. Auch der Begriff „wesentliche Vertragspflicht“ finde sich im Gesetz nicht. Es bedürfe daher einer abstrakten Erläuterung dieses Begriffs.

    Das Landgericht hatte dazu noch konträr ausgeführt, für einen aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr sei der Umfang der Haftung der Beklagten erkennbar. Trotz der Verwendung des Begriffs „Kardinalpflicht“ und ihrer Auslegungsbedürftigkeit sei für den Verbraucher erkennbar, dass eine Haftung der Beklagten nur bei der Verletzung von Pflichten in Betracht kommt, die ihren Kern im Bereich der Beratung hätte.

    Oberlandesgericht Celle

    Urteil

    In dem Rechtsstreit

    gegen

    hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 18.09.2008 durch … für Recht erkannt:

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 08.04.2008 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    I.
    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Vermittlung geschlossener Immobilienfonds (Immobilienfonds „Immobilienfonds xx.“) mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

    1.
    … GmbH und/oder deren Mitarbeiter/Handelsvertreter haften nur im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und/oder grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen und/oder Verletzung des Körpers, Gesundheit und des Lebens.

    2.
    Eventuelle Schadensersatzansprüche gegen … GmbH und/oder deren Mitarbeiter/Handelsvertreter, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren – vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher Verjährungsfristen – mit Ablauf des auf das Jahr, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt, oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste, folgenden Jahres, längstens jedoch – ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis – in drei Jahren von der Entstehung des Anspruchs an. (Diese Regelung gilt nicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.)

    II.
    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2007 zu zahlen.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe:

    Die Berufung des Klägers ist begründet.

    Das angefochtene Urteil ist abzuändern und die Beklagte zur Unterlassung auch der „Haftungsklausel“ zu verurteilen. Das Landgericht hat die von der Beklagten verwendete „Haftungsklausel“ (Bl. 14 d. A.) nicht beanstandet. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, für einen aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr sei der Umfang der Haftung der Beklagten erkennbar (S. 6 LGU). Trotz der Verwendung des Begriffs „Kardinalpflicht“ und ihrer Auslegungsbedürftigkeit sei für den Verbraucher erkennbar, dass eine Haftung der Beklagten nur bei der Verletzung von Pflichten in Betracht kommt, die ihren Kern im Bereich der Beratung habe (S. 6 LGU). Die dagegen eingelegte Berufung hat Erfolg.

    Mit der von der Beklagten verwendeten Haftungsklausel will sie ihre Haftung beschränken. Im Rahmen einer Kapitalanlagevermittlung führt jede Vertragsverletzung dem Grunde nach zur Ersatzpflicht des Vermittlers. Eine Ersatzpflicht besteht also auch für die Verletzung von Vertragspflichten, die nicht „wesentlich“ sind. Die Klausel soll die Haftung der Beklagten auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränken und beinhaltet daher entgegen der Auffassung des Klägers (Bl. 145 d. A.) nicht nur die Erläuterung des bestehenden Haftungssystems, sondern soll darüber hinaus einer Reduzierung der Haftung der Beklagten dienen. Die von der Beklagten verwendete Klausel verstößt gegen das „Transparenzgebot“ des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

    1.
    Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt allerdings nicht schon darin, dass die Beklagte in ihrer Klausel die Kombination „und/oder“ verwendet. Die Verwendung dieses Wortpaares in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet worden (vgl. BGH VersR 2008, 395). Diese Regelungstechnik findet auch in zahlreichen Gesetzen Anwendung (z. B. § 2 Abs. 1 Nr. 10 BGBInfoV. § 70 Abs. 1 Nr. 5 d) StVZO). Wenn sich schon der Gesetzgeber in Normen mit dem Begriffspaar „und/oder“ an den gewaltunterworfenen Bürger wendet, kann der Beklagten durch die Verwendung eben dieses Begriffspaares kein Verstoß gegen das Transparenzgebot angelastet werden.

    2.
    Jedoch verstößt die verwendete Formulierung „wesentliche Vertragspflicht“ gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Klausel unzulässig, in welcher die Haftung auf die Verletzung von Kardinalpflichten begrenzt wird (BGH NJW-RR 2005, 1496 – 1506). Einem juristischen Laien erschließt sich ohne nähere Erläuterung auch bei aufmerksamer und sorgfältiger Lektüre des Vertrages nicht, was mit „Kardinalpflichten“ gemeint ist, weshalb die Verwendung dieses Begriffs gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Verständlichkeitsgebot verstößt. Die abstrakte Erläuterung des Begriffs der Kardinalpflicht, wie sie von der Rechtsprechung definiert wird, ist dem Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch durchaus möglich (BGH, a. a. O.).

    Diese vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze – hier angewandt – führen zu einem Verstoß der von der Beklagten verwendeten Haftungsklausel gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Beklagte wendet ein, die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs betreffe nur die Verwendung des Begriffs „Kardinalpflichten“, während sie das Begriffspaar „wesentliche Vertragspflicht“ benutze (Bl. 180 d. A.). Dieser Einwand greift nicht durch. Zum einen verwendet die Beklagte die Begriffe „wesentliche Vertragspflicht“ und „Kardinalpflicht“ synonym. Es kann für die Nichtigkeit der Klausel jedoch keinen Unterschied machen, ob die Beklagte ihre Haftung auf die Verletzung von Kardinalpflichten beschränkt und Kardinalpflichten als wesentliche Vertragspflichten definiert oder ob die Beklagte ihre Haftung auf die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt und wesentliche Vertragspflichten mit dem Begriff der Kardinalpflicht erläutert. Der Bundesgerichtshof hat eine Haftungsbeschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Verwendung des Begriffs Kardinalpflicht für unwirksam erklärt, weil dieser Begriff nirgends erläutert ist. Auch der Begriff „wesentliche Vertragspflicht“ findet sich im Gesetz nicht. Es bedarf daher einer abstrakten Erläuterung dieses Begriffs.

    Soweit das Landgericht der Auffassung ist, aus dieser Klausel sei ersichtlich, dass eine Haftung der Beklagten nur dann in Betracht komme, wenn die Vertragsverletzung ihren Kern im Bereich der Beratung durch die Beklagte habe (S. 6 LGU), überzeugt dies nicht. Denn andere Vertragspflichtverletzungen als Beratungspflichtverletzungen sind bei einem Beratungsvertrag schwer denkbar. Auch ist nicht erkennbar, welche Beratungspflichtverletzung wesentlich und welche nicht wesentlich sein soll. Denn die Beklagte verwendet den Begriff „wesentlich“, so dass aufgrund der Rechtsnatur der Vermittlung als Beratungsvertrag geschlussfolgert werden kann, dass die Beklagte die Haftung für unwesentliche Beratungspflichtverletzungen ausgeschlossen wissen will. Nach der Auffassung des Landgerichts wäre jedoch eine Haftung der Beklagten zu bejahen, weil die Vertragsverletzung ihren Kern in einer Beratungspflichtverletzung hat, auch wenn sie unwesentlich ist. Bereits das Landgericht versteht also die von der Beklagten verwendete Haftungsklausel anders als die Beklagte selbst. Daher obliegt es der Beklagten zu präzisieren, was sie unter einer wesentlichen und was sie unter einer unwesentlichen Vertragsverletzung versteht.

    3.
    Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, die angegriffene Klausel ändere die Darlegungs und Beweislast ab, weil es nach der Vorschrift des § 280 BGB es Sache des Schädigers sei, sich zu entlasten, während nach der von der Beklagten verwendeten Klausel die Beweislast auf Seiten des Geschädigten liegen solle (Bl. 147 d. A.), kann der genannten Klausel eine Umkehr der Beweislast nicht entnommen werden. Die Klausel regelt die Voraussetzung der Haftung. Eine Umkehr der Beweislast kann schon dem Wortlaut der Klausel nicht entnommen werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass diese Klausel auf die doppelte Negation des § 280 BGB verzichtet, aus welcher sich die Beweislastverteilung ergibt (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 280 Rn. 34 m. w. N.).

    4.
    Der Zahlungsanspruch des Klägers beruht auf § 12 Abs. 1 UWG. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 UWG sollen die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Dies hat der Kläger hier getan (K 3. Bl. 15 d. A.). Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der zur Abmahnung Berechtigte Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Abmahnung war nach dem Vorstehenden berechtigt. Der geltend gemachte Anspruch ist angesichts des Abmahnschreibens (K 3. Bl. 15 d. A.) auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zu Recht weist der Kläger zudem darauf hin, dass die Beklagte seinen Darlegungen hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen erstinstanzlich nicht entgegengetreten ist (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 10. Dezember 2007. Bl. 39 d. A. sowie Schriftsatz der Beklagten vom 13. Februar 2008. Bl. 96 d. A.).

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Parteien haben insoweit auch keine Anhaltspunkte, die zu einer anderen Entscheidung Anlass geben könnten, aufgezeigt. Soweit die Beklagte die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich hält, hat der Bundesgerichtshof in der vom Senat zitierten Entscheidung (BGH NJW-RR 2005, 1496 – 1506) bereits Anforderungen an die Präzisierung der von der Beklagten verwendeten Formulierung aufgestellt.

  • veröffentlicht am 19. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Urteil vom 08.04.2004, Az. 13 U 184/03
    §§ 1 UWG, §§ 1, 3 – 10 TextKennzG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass der mehrfache Verstoß gegen die Auszeichnungspflichten nach dem Textilkennzeichnungsgesetz wettbewerbswidrig ist. Den Einwand des Onlinehändlers, er habe sich hinsichtlich der fehlerhaften Angaben (hier u.a.: „Lycra“ statt „Elasthan“) auf die Herstellerangaben verlassen, ließ das Oberlandesgericht nicht gelten. Der Onlinehändler sei mehrfach abgemahnt worden, ohne dass auf diese „Hinweise“ eine Veränderung der Auszeichnung erfolgt sei. Das OLG Celle konnte die Rechtsansicht des LG Hannover, die Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes seien wertneutrale Vorschriften, bei denen nicht jeder Verstoß zugleich wettbewerbswidrig sei, nicht anschließen.

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  • veröffentlicht am 14. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Urteil vom 19.06.2008, Az. 8 U 80/07
    § 130 BGB, § 39 VVG a.F.

    Das OLG Celle vertritt die Rechtsansicht, dass das Vorliegen eines „OK”-Vermerks im Sendebericht eines Faxes das Zustandekommen der Verbindung belegt. Dem stünde auch nicht entgegen, dass der „OK“-Vermerk trotz einer möglichen Fehlerquote von 10 – 15 % bei den übertragenen PixelPunkten erfolge, da die Wahrscheinlichkeit, dass vollständige, für das Verständnis des Textes relevante Textzeilen fehlten, äußerst gering sei. Weiter wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass, soweit ein Fax mit unvollständigem Inhalt beim Adressaten ankomme, er aber den Absender erkennen könne, der Adressat nach Treu und Glauben verpflichtet sei, den Absender hierauf hinzuweisen. Nach Ansicht des OLG Celle genügt es für den Zugang eines Faxes, wenn die gesendeten Signale im Empfangsgerät empfangen bzw. gespeichert werden. Auf den Ausdruck des Faxes sowie die tatsächliche Kenntnisnahme komme es grundsätzlich nicht an. Das OLG Celle tritt damit der Rechtsansicht des OLG Karlsruhe (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Karlsruhe) und des OLG München (? Klicken Sie bitte auf diesen JavaScript-Link: OLG München, Beschluss vom 08.10.1998, Az. 15 W 2631/98) bei, gleichzeitig aber der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 665, BGH NJW 2004, 1320) und des OLG Brandenburg (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Brandenburg) entgegen.
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  • veröffentlicht am 13. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 13 W 90/06
    § 2 UrhG

    Das OLG Celle hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass eine Widerrufsbelehrung ein Werk i. S. des § 2 UrhG darstellen kann. Im vorliegenden Fall war sie nicht nur eine bloße handwerkliche Leistung. Durch die Hinweise, Hervorhebungen und Warnungen stelle sie vielmehr eine eigenständige schöpferische Leistung dar, an der der Verfügungsklägerin das Nutzungsrecht zusteht. Es ist davon auszugehen, dass der Verfügungskläger eine eigene Widerrufsbelehrung hatte entwickeln lassen und nicht nur das gesetzliche Muster übernommen hatte.
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  • veröffentlicht am 21. Juli 2008

    OLG Celle, Beschluss vom 27.03.2008, Az. 23 W 31/08
    Nr. 3309, 3400, 7002 VV-RVG

    Das OLG Celle hat die Rechtsansicht vertreten, dass bei der anwaltlichen Zustellung einer einstweiligen Verfügung eine 0,3-fache Verfahrens- gebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG anfällt, wenn die „einstweilige Verfügung … unverzüglich zugestellt werden“ muss und dies nur im Wege der anwaltlichen Zustellung möglich ist. Wie immer sind auch hier die Umstände des Einzelfalls zu beachten: Es ging um die Freigabe eines Reisebusses, der offensichtlich am Folgetag für eine Veranstaltung bereit stehen musste. Um die üblichen zeitlichen Unwägbarkeiten, die mit der Einschaltung eines Gerichtsvollziehers verbunden gewesen wären, zu meiden, hatte der Anwalt des Antragsstellers notgedrungen die Zustellung über eine Anwältin vor Ort bewerkstelligen lassen. Bei dieser Sachkonstellation dürfte es sich allerdings um einen ausgesprochenen Sonderfall handeln. Aus unserer Sicht unzutreffend wäre es, den Beschluss verallgemeinernd dahingehend zu interpretieren, dass nunmehr alle einstweiligen Verfügungen anwaltlich zugestellt werden können und damit die besagte Kostenfolge ausgelöst wird.
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