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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. April 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2010, Az. 4 U 212/09
    § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB

    Das OLG Hamm hat dem Vernehmen nach entschieden, dass der Hinweis  „Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von … Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CDs, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde).“ gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt. Der Senat ging davon aus, dass der Verbraucher die Cellophanhülle als Mittel zum Schutz vor Staub und Kratzern verstehe, aber nicht so, dass das Zerreißen der Cellophanhülle dazu führe, dass er die CD behalten müsse. Stattdessen müsse der Händler ein „sprechenden“ Aufkleber verwenden, welcher dem Verbraucher die rechtlichen Konsequenzen seines Handelns nahe bringe. Zu den weiteren Ausführungen und einer überaus unterhaltsamen Bewertung einer mündlichen Verhandlung verweisen wir auf die Hinweise des Trusted-Shops-Justitiars Dr. Carsten Föhlisch (lesenswert!), der versicherte, dass es sich insoweit nicht um einen April-Scherz handele. Was wir davon halten? Wir können es nicht recht glauben …

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