Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Die Maßangabe eines Computerbildschirms in Zoll statt Zentimeter ist wettbewerbsrechtlich nur eine Bagatelleveröffentlicht am 22. Mai 2010
OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2010, Az. I-4 W 48/10
§§ 8, 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EinhZeitG; § 1 Abs. 1 EinVODas OLG Hamm hat entschieden, dass beim Verkauf von digitalen Bilderrahmen und MP3-Spielern eine Größenangabe in Zoll bei fehlender Angabe in cm nicht wettbewerbswidrig ist. Zwar stelle diese Auszeichnung einen Verstoß gegen das Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung dar, da nach dessen Vorschriften Größenangaben im geschäftlichen Verkehr nach den gesetzlichen Einheiten anzugeben sind. Danach sind Längenmaße in Metern anzugeben. Der einschlägige Markt sei mit der Maßeinheit Zoll, die ebenso eine Vergleichbarkeit der Größen ermögliche, überaus vertraut, so dass der Verbraucher auch einen zutreffenden Überblick über die wesentlichen Angaben des Produkts, sprich vor allem die Größe, erhalte. Daher sei in diesem besonderen Fall derzeit eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der maßgeblichen Marktteilnehmer ausnahmsweise zu verneinen. Das OLG Hamm bestätigte einen Beschluss des LG Bochum.
- LG Bochum: Die Maßangabe eines Computerbildschirms in Zoll statt Zentimeter ist wettbewerbsrechtlich nur eine Bagatelleveröffentlicht am 5. April 2010
LG Bochum, Urteil vom 30.03.2010, Az. I-17 O 21/10
§§ 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG; §§ 1 Abs. 1, 2, 3 EinhZeitGDas LG Bochum, welches uns eher dafür bekannt ist, abmahnungsfreundlich aufgestellt zu sein, hat den beantragen Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verstoßes gegen das Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) als „Bagatellverstoß“ (wohl: nicht spürbaren Wettbewerbsverstoß) abgelehnt. Ähnlich hatte bereits der BGH (Beschluss vom 23.02.1995, Az. I ZR 36/94) entschieden. Die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung fehlte nach Überzeugung des Landgerichts, weil die Käufer auf dem Computermarkt – zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehörten – in hohem Maße an Größenangaben in Zoll gewöhnt seien. Anders als bei Fernsehern werde die Bildschirmgröße im Computerbereich, etwa bei Monitoren, Laptops und Zubehör, wie digitalen Bilderrahmen bislang nahezu ausschließlich in Zoll angegeben. Erst seit wenigen Wochen sei eine zunehmende gleichzeitige Verwendung von Zentimeter- und Zollangaben in diesem Bereich festzustellen. (mehr …)