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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. März 2010

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.12.2009, Az. 6 U 148/09
    §§ 3, 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „Erste Europäische CFD-Börse“ gegenüber interessierten Verkehrskreisen den falschen Eindruck erweckt, bei der Börse handele es sich um eine multilaterale Handelsplattform, wenn dort lediglich ein (Finanz-) Produkt angeboten werde. Bereits das Landgericht habe zutreffend dargelegt hat, dass der Begriff der Börse jedenfalls im Bereich des Finanzmarktes in diesem Sinne verstanden werde. Ohne Erfolg sei die Argumentation der Antragsgegnerinnen in diesem Zusammenhang, dass dieser Begriff auch von anderen CFD-Anbietern in deren Werbung benutzt werde. Zum einen könne ohnehin nicht davon ausgegangen werden, dass dadurch die am allgemeinen Verständnis orientierte Verkehrsauffassung bereits maßgeblich beeinflusst worden sein könnte. Zum andern handele es sich bei den dargestellten Beispielen weit überwiegend um Verwendungsformen des Begriffs der Börse, die mit der streitgegenständlichen nicht vergleichbar seien.

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