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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 219/05
    § 95a Abs. 3 UrhG, §§ 677, 683 Satz 1, § 670, 823 Abs. 2 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass auch Privatpersonen, die (wie hier über eBay) Software zur Umgehung des Kopierschutzes von Audio-CDs käuflich anbieten, von den Herstellern der Tonträger auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, auch für private und einmalige Verkaufsangebote gelte. Es verstoße nicht gegen geltendes Verfassungsrecht. Erneut (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: BGH Abmahnkostenersatz) ) bestätigte der BGH, dass der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung nicht entfalle, weil die Anspruchsinhaber (hier: die Tonträgerhersteller) über eigene Rechtsabteilungen verfügten. Der hier klagende Privatmann kam nicht in Genuss der Abmahnungspauschale von 100 EUR (vgl. § 97 a Abs. 2 UrhG), da die Rechtsverletzung vor dem 01.09.2008 erfolgte, also vor Inkrafttreten des § 97 a Abs. 2 UrhG.
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