Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Köln: Filesharing – Gewerbliches Ausmaß einer Rechtsverletzung kann auch bei Upload eines nicht aktuellen Computerspiels vorliegenveröffentlicht am 27. September 2010
LG Köln, Beschluss vom 19.01.2010, Az. 9 OH 2113/09
§§ 101 Abs. 9 S. 2 i.V.m. 105 Abs. 2 UrhGDas LG Köln hat in diesem Beschluss, der einem Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch gegen einen Internetprovider bezüglich der Zuordnung bestimmter IP-Adressen gewährt, das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung vorausgesetzt und dieses auch gleichzeitig bestätigt. Vorliegend ging es um den Up-/Download eines Computerspiels. Das gewerbliche Ausmaß ergebe sich aus der Schwere der Rechtverletzung und diese sich daraus, dass eine umfangreiche Datei öffentlich zugänglich gemacht wurde. Soweit die Zugänglichmachung nicht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Werkes in Deutschland erfolgt sei, sei dies unerheblich, da sich das geschützte Spiel noch in einer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase befinde. Es werde noch zu einem üblichen Verkaufspreis angeboten. Wie hoch ein noch „üblicher Verkaufpreis“ sein solle, führte das Gericht allerdings nicht aus.
- LG Hamburg: Der Streitwert für das Filesharing eines Computerspiels beträgt 20.000 EURveröffentlicht am 7. Juli 2010
LG Hamburg, Urteil vom 28.12.2009, Az. 308 O 691/09
§§ 19a, 97 UrhG; § 3 ZPO
Das LG Hamburg hat einem Filesharer untersagt, das Computerspiel … in P2P Netzwerken herunterzuladen oder in einem solchen Netzwerk zum Herunterladen bereitzuhalten und den Streitwert des Verfahrens auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Zum Volltext der Entscheidung.
- OLG Hamburg: Verkauf indizierter Computerspiele kann mit einem Streitwert von 30.000 EUR abgemahnt werden / Zur fortlaufenden Prüfungspflicht des Verkäufersveröffentlicht am 13. Mai 2009
OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2008, Az. 5 U 81/07
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass das öffentliche Angebot eines indizierten Computerspiels (hier: „50 Cent Bulletproof“) gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG verstößt und damit einen abmahnungsfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Vorschriften zum Schutze der Jugend stellten Marktverhaltensregelungen zum Schutze des Verbrauchers dar (BGH WRP 2007, 1173, 1177 – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Darüber hinaus fanden die Hanseatischen Richter keine Beanstandung an dem zu Grunde gelegten Streitwert. Eine Wertfestsetzung in dem Bereich von rund 25.000,00 bis 30.000,00 EUR entspreche der Rechtsprechung des Senats. Die Wertfestsetzung orientiere sich in Fällen von Verstößen gegen das JuSchG nicht in erster Linie an den gefährdeten Umsatzinteressen des Klägers, sondern an der Gefährlichkeit der angegriffenen Handlung und damit an dem Angriffsfaktor. Denn ein (auch nur kurzzeitiger) Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Nr. 6 könne gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.
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