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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. März 2011

    AG Cottbus, Urteil vom 06.05.2004, Az. 95 Ds 1653 Js 15556/04 (57/04)
    §§ 106 Abs. 1, 17 UrhG, 52 StGB

    Das AG Cottbus hat entschieden, dass die Zurverfügungstellung von 272 Musiktiteln in einer Internettauschbörse mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen in Höhe von jeweils 5,00 EUR  (insgesamt 400,00 EUR) zu ahnden ist. Die geringe Höhe der Tagessätze ergibt sich aus dem geringen Einkommen des Angeklagten und wäre bei einem besser situierten Straftäter wesentlich höher ausgefallen. Zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigte das Gericht, dass er nicht vorbestraft und geständig war. Das Bewusstsein, Urheberrechte zu verletzen, wurde jedoch angenommen, da das Gericht davon ausging, dass auch der Angeklagte „die seit einiger Zeit diesbezüglich öffentlich in den Medien geführte Debatte zur Kenntnis genommen“ habe. Da vorstehendes Urteil bereits 2004 gefällt wurde, wäre ein Verteidigung mit Unwissenheit in einer aktuellen Verhandlung wohl erst recht als aussichtslos zu beurteilen. Zum Volltext der Entscheidung:

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