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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 12. März 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.12.2008, Az. 16 U 76/08
    Art. 5 Nr. 1, 3 EuGVVO, §§ 4, 5 UKlaG

    Das OLG Frankfurt a.M. hatte in dieser Entscheidung darüber zu befinden, wo geklagt werden darf, wenn ein europäisches Unternehmen einen Wettbewerbsverstoß begeht, der sich in Deutschland auswirkt. Im vorliegenden Fall war eine Fluggesellschaft angegriffen worden, die in Ihren AGB folgende Klausel verwendete: „(3 c 1) … Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit.“ Die Fluggesellschaft wandte ein, deutsche Gerichte seien in diesem Fall nicht zuständig. Das Oberlandesgericht sah dies anders: Deutsche Gerichte seien nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zuständig. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleich steht, oder wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Der EuGH, so die Frankfurter Richter, habe in einem Urteil vom 01.10.2002 (NJW 2002, 3617) bereits die Zuständigkeit österreichischer Gerichte für die Klage eines österreichischen Verbraucherschutzbundes gegen einen deutschen Unternehmer auf Unterlassung der Verwendung verschiedener Klauseln nach dieser Vorschrift bejaht. (mehr …)

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