Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zum Nachweis der Eigenschaft als Tonträgerhersteller / Schadensersatz beim Filesharingveröffentlicht am 27. Januar 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.12.2014, Az. 11 U 27/14
§ 83 UrhG, § 85 UrhG, § 97 UrhGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass es zum Nachweis der Tonträgerherstellereigenschaft im Prozess um Schadensersatz wegen Filesharings ausreicht, wenn der Auftragsproduzentenvertrag vorgelegt wird, soweit ein P & C-Vermerk auf dem Tonträger nicht eindeutig ist. Die Höhe des Schadensersatzes werde für ein Musikstück der aktuellen Charts über einen Zeitraum von mehreren Wochen auf 200,00 EUR geschätzt. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Software-Mangelsveröffentlicht am 5. August 2014
BGH, Urteil vom 05.06.2014, Az. VII ZR 276/13
§ 633 Abs. 1 BGBDer BGH hat entschieden, dass es für die Darlegung eines Mangels in einer entwickelten Software ausreichend ist, wenn der Besteller Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Es sei nicht erforderlich, zu der Ursache des Mangels vorzutragen. In der vorbehaltlosen Zahlung der Rechnung in Verbindung mit einer Übernahmeerklärung sei auch noch keine Abnahme der Werkleistung durch den Besteller zu sehen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Abmahner muss das Wettbewerbsverhältnis nachvollziehbar darlegenveröffentlicht am 19. Mai 2009
OLG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2009, Az. 3 W 161/08
§ 93 ZPO
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Abmahnungsopfer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einstweilen verweigern kann, solange die Aktivlegitimation des Abmahners nach den Angaben in der Abmahnung nicht festgestellt werden kann. Erforderlich sei lediglich, dass die abgemahnte Partei in Aussicht stelle, nach Überprüfung des Angebots in angemessener Frist die notwendigen Erklärungen abzugeben und hierfür auch ausreichend Zeit bestünde. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen einer analogen Anwendung von § 93 ZPO erfüllt, da die abgemahnte Partei keinen Anlass zur Beschreitung des Rechtswegs gegeben und den Anspruch durch die zeitgleich mit der Einlegung des Widerspruchs abgegebene Unterlassungserklärung auch sofort anerkannt habe. (mehr …)