Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Charlottenburg: Filesharing – Keine Haftung des Anschlussinhabers bei gemeinschaftlich genutztem Internetveröffentlicht am 7. Januar 2015
AG Charlottenburg, Urteil vom 12.08.2014, Az. 224 C 175/14
§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG; § 398 BGBDas AG Charlottenburg hat entschieden, dass der Anschlussinhaber bei einer Abmahnung wegen Filesharings nicht verantwortlich ist, wenn er darlegt, dass er nicht der einzige Nutzer des Internetanschlusses ist. Nutzen auch Familienmitglieder (hier: Ehefrau) den Anschluss, entkräftet dies bereits die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers. Gegenüber Volljährigen bestünden zudem auch keine Überwachungspflichten, soweit keine Verdachtsmomente für eine rechtswidrige Nutzung (z.B. frühere Abmahnungen) vorliegen. Somit komme auch eine Störerhaftung nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Wer eine Irreführung durch einen Wettbewerber behauptet, muss die Anhaltspunkte dafür beweisenveröffentlicht am 24. April 2014
BGH, Urteil vom 19.02.2014, Az. I ZR 230/12
§ 286 G ZPO; § 5 Abs. 1 UWGDer BGH hat entschieden, dass die bloße Behauptung einer Irreführung durch einen Wettbewerber nicht ausreichend ist. Die Anhaltspunkte, aus denen sich der Wettbewerbsverstoß ergebe, müssten auch bewiesen werden. Vorliegend hatte der Kläger behauptet, dass die Beklagte zu Unrecht das Umweltzeichen „Blauer Engel“ auf ihre Tragetaschen aufbringe, weil diese die recyclingtechnischen Vorgaben nicht erfüllten. Sei zum Nachweis dieser Behauptung ein Betriebsbesuch erforderlich, dem der Betriebsinhaber widerspreche, könne dieser auch durch einen Sachverständigen durchgeführt werden, der auch gegenüber der Klägerpartei zur Verschwiegenheit verpflichtet werde könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Stuttgart: Filesharing – Zur Darlegungslast des Anschlussinhabers bei Bestreiten der Rechtsverletzungveröffentlicht am 29. Juli 2011
LG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2011, Az. 17 O 39/11
§§ 97 Abs. 1, 19a UrhGDas LG Stuttgart hat entschieden, dass bei Zuordnung einer IP-Adresse zu einem bestimmten Anschluss zum Zeitpunkt einer Rechtsverletzung eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Bestreite er dies, treffe ihn eine sekundäre Darlegungslast dafür, dass jemand anders die Rechtsverletzung begangen habe. Im entschiedenen Fall konnte der Anschlussinhaber dieser Last Genüge tun, jedoch wohl nur, weil eine nicht angekündigte polizeiliche Durchsuchung stattfand, bei der weder Tauschbörsen-Software noch verdächtige Dateien auf dem genutzten PC gefunden wurde. Dies entkräftete die Vermutung der Täterschaft/Störereigenschaft des Anschlussinhabers, dem bei vier Ermittlungsvorgängen eine IP-Nummer zugeordnet wurde. Das Gericht führte aus: „Die Beklagten sind ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem sie geltend gemacht haben, mit den Rechtsverletzungen nichts zu tun zu haben, auf ihrem PC befinde sich kein Filesharing-Programm und sie besäßen auch die angeblich zum Download bereit gestellten Audiodateien nicht. Darüber hinaus sei ihr WLAN-Router ausreichend gesichert. Diese Behauptungen der Beklagten werden gestützt durch die Feststellungen der Kriminalpolizei. „. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.