Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Frankfurt a.M.: Eine Zinsbegrenzungsprämie kann zwischen Unternehmern in AGB wirksam vereinbart werdenveröffentlicht am 20. Oktober 2015
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.09.2015, Az. 2-19 O 41/15
§ 307 BGBDas LG Frankfurt hat entschieden, dass in einem Darlehensvertrag zwischen Unternehmern per Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam eine Zinsbegrenzungsprämie vereinbart werden kann. Eine solche unterliege nicht der Klauselkontrolle gemäß §§ 305 ff BGB und stelle insbesondere keine Preisnebenvereinbarung dar. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Verwirkung eines wegen falscher Belehrung unbefristeten Widerrufsrechtsveröffentlicht am 10. September 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14
§ 242 BGB; § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV, § 14 Anl. 2 BGB-InfoVDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Widerrufsrecht bezüglich eines Darlehensvertrages, welches wegen einer falschen Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns grundsätzlich unbefristet ist, verwirkt werden kann, wenn die Ausübung eine „illoyal verspätete Inanspruchnahme“ des Schuldners darstellt. Dazu bedarf es jedoch nicht nur eines Zeitmoments (hier: 9,5 Jahre seit Gewährung, 4 Jahre seit vollständiger Rückführung des Darlehens), sondern auch eines Umstandsmoments, d.h. es müsse ein Vertrauensschutz dahingehend bestehen, dass der Darlehensgeber im konkreten Fall davon ausgehen durfte, dass der Verbraucher seine Rechte nicht mehr geltend machen würde. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen, so dass der Widerruf wirksam gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Viersen: Bearbeitungsgebühr für einen Darlehensvertrag ist rechtswidrigveröffentlicht am 17. Februar 2014
AG Viersen, Urteil vom 08.08.2013, Az. 32 C 369/12
§§ 305 ff BGB, § 812 BGB, § 818 BGBDas AG Viersen hat entschieden, dass die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr für einen Darlehensvertrag unzulässig ist. Die entsprechende AGB-Klausel sei unwirksam, da sie den Verbraucher unangemessen benachteilige. Ein bereits gezahltes Entgelt sei nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften wieder herauszugeben. Damit schließt sich das AG Viersen einer bereits umfangreichen Rechtsprechung an (vgl. beispielsweise hier, hier, hier und hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Stuttgart: Festlegung eines Bearbeitungsentgelts in den AGB eines Darlehensvertrages ist unzulässigveröffentlicht am 29. Januar 2014
LG Stuttgart, Urteil vom 23.10.2013, Az. 13 S 108/13
§ 307 BGB, § 812 BGBDas LG Stuttgart hat entschieden, dass die Festlegung eines Bearbeitungsentgelts in den Allgmeinen Geschäftsbedingungen eines Darlehensvertrages unwirksam ist, weil es sich um eine unzulässige Preisnebenabrede handelt. Der Darlehensnehmer habe einen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Entgelt als prozentualer Anteil oder als ausgerechneter Betrag angegeben werde. Ein Anspruch auf höhere Zinsen im Wege der Vertragsanpassung bestehe seitens der Bank nach Wegfall des Bearbeitungsentgelts ebenfalls nicht. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Mönchengladbach: Die Festlegung einer Bearbeitungsgebühr in den AGB eines Darlehensvertrags ist unzulässigveröffentlicht am 11. April 2013
AG Mönchengladbach, Urteil vom 20.03.2013, Az. 36 C 25/13
§ 307 BGB, § 812 Abs. 1 S. 1 BGB
Das AG Mönchengladbach hat entschieden, dass die Festlegung einer Bearbeitungsgebühr in den AGB eines Darlehensvertrags unwirksam ist, da der Darlehensnehmer dadurch unangemessen benachteiligt wird. Der Preis für die von dem Darlehensgeber geschuldete Überlassung eines Geldbetrages auf Zeit sei laut der gesetzlichen Regelung allein der Zins. Die Bearbeitungsgebühr sei hingegen ein einmaliges Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags auf Gewährung eines Privatkredites und stelle somit allgemeine Geschäftskosten dar, deren Erstattung das Gesetz nicht vorsehe. Zum Volltext der Entscheidung: