IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 26.09.2008, Az.: 308 O 248/07
    §§ 259, 242 BGB, 17 Abs. 2, 44a, 51, 53, 58 Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG, Art. 2, 5, 14, 12 GG

    Das LG Hamburg hat klargestellt, dass die Wiedergabe fremden urheberrechtlichen Inhalts in jedem Fall der Einwilligung des urheberrechtlich Berechtigten bedarf. Sie kann nicht ohne weiteres fingiert werden. Insbesondere werde die Einwilligung nicht hinfällig, wenn die jeweiligen Webseitenbetreiber durch geeignete Programmierung ihrer Webseite das Auffinden der jeweiligen Dokumente und der darauf enthaltenen Inhalte durch die Robots der Beklagten beeinflussen könnten. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei die Annahme fernliegend, dass die Betreiber solcher Webseiten, die ihrerseits durch Aufnahme der streitgegenständlichen Werke in ihre eigene Webseite Urheberrechtsverletzungen begehen, auf mögliche weitere, selbständige Urheberrechtsverletzungen durch die Beklagte Rücksicht nehmen und deshalb das Auffinden ihrer Webseite bzw. der inkriminierten Inhalte durch Anwendung der Robots Exclusion Standards oder entsprechender Befehle in den Meta-Informationen der Webseite verhinderten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ihrerseits durch Anwendung der von ihr entwickelten Suchtechnologie einen Geschehensablauf in Gang setzt, den sie selbst vollständig technisch, organisatorisch und wirtschaftlich kontrolliere. Der Umstand, dass der Webseitenbetreiber selbst im Vorfeld das Auffinden von Inhalten (mit)kontrollieren könne, würde allenfalls bedeuten, ihn als Mittäter oder Teilnehmer neben der Beklagten an deren eigener Rechtsverletzung zur Verantwortung ziehen zu können, falls er in den Meta-Informationen keine geeigneten Befehle oder im Stammverzeichnis der Domain keine robots.txt mit entsprechendem Inhalt vorhalte.

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  • veröffentlicht am 30. Juli 2006

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03
    §§ 312c Abs. 1 Satz 1; § 1 Abs. 1 BGB-InfoV; § 10 Abs. 2 MDStV; § 6 TDG; § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UKlaG; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt über „sprechende“ Links wie „Kontakt“ und „Impressum“ vorgehalten werden kann. Dabei sei es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
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