IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2010, Az. 416 O 108/10
    § 5 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Werbeslogan eines Telekommunikationsunternehmens für ein Mobiltelefon „Wer das Beste will, entscheidet sich nicht für irgendein Netz“ keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung des Werbenden ist. Die Antragstellerin war der Auffassung, dass diese Behauptung suggeriere, dass eine uneingeschränkte Überlegenheit des Mobilfunknetzes des Antragsgegnerin gegenüber anderen Netzen bestehe, was nicht zutreffend sei. Das Gericht folgte dem Antrag der Antragstellerin nicht. Zwar handele es sich bei dem in der Anzeige verwendeten Wort „das Beste“ um einen Superlativ. Wesentlich für eine Alleinstellung sei jedoch, dass sie eine Gleichrangigkeit eines Mitbewerbers ausschließe. Die Formulierung „entscheidet sich nicht für irgendein Netz“ bedeutet nicht, dass allein das Netz der Antragsgegnerin in Betracht komme. Auch werde die Formulierung vom Publikum eher als reklamehafte Übertreibung verstanden und nicht als Spitzenstellungsbehauptung. Zudem handele es sich bei der Bezeichnung als „das Beste“ um ein subjektives Urteil, für welches individuelle Bedürfnisse ausschlaggebend seien. Abgesehen davon gab das Gericht auch zu, dass sowohl das angepriesene Mobiltelefon als auch der Anbieter Spitzenstellungen auf dem Markt einnähmen.

I