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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 10. März 2011

    LG Osnabrück, Urteil vom 22.12.2010, Az. 1 O 2937/10
    §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; 8 UWG; § 43 b BRAO i. V.m. § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Osnabrück hat entschieden, dass die Werbung einer Rechtsanwaltskanzlei mit zwei Rechtsanwälten im Erdgeschoss eines zweistöckigen Gebäudes mit einem Schild, welches die Aufschrift „Das Haus der Anwälte“ trägt, wettbewerbswidrig ist. „Das Haus der Anwälte“ beinhalte eine irreführende Angabe über die geschäftlichen Verhältnisse der dort ansässigen Rechtsanwälte. Die Verwendung des Begriffs „Haus“ in Verbindung mit dem bestimmten Artikel werde von nicht unerheblichen Teilen der Verkehrskreise als Hinweis auf eine bestimmte Vielfalt und Qualität der in diesem Gebäude angebotenen Rechtsberatung verstanden. Die Bezeichnung rufe bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung hervor, dass in dem so bezeichneten Gebäude mehrere Rechtsanwaltskanzleien mit einer Vielzahl von Rechtsanwälten ansässig seien, die möglicherweise miteinander kooperierten. Dieser Erwartung werde die Kanzlei des Verfügungsbeklagten nicht gerecht. Der geplante Einzug eines weiteren Einzelanwalts in das Gebäude ändere daran nichts. Außerdem wirke die Bezeichnung sehr allgemein und absolut und könne vor diesem Hintergrund die weitere Fehlvorstellung hervorrufen, dass das so bezeichnete Gebäude der Sitz einer lokalen oder regionalen Stände- oder Interessenvertretung von Rechtsanwälten sei. Auf das Urteil hingewiesen haben Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte. Zum Volltext der Entscheidung:

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