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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 16. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 20.04.2010, Az. X ZR 27/07
    Art. 52; 138 Abs. 1 a EPÜ

    Der BGH hat kurz vor seinem Urteil zur grundsätzlichen Patentierbarkeit von Software entschieden, dass ein Programm, welches einem System lange Dateinamen gestattet und trotzdem mit einem System, welches nur kurze Dateinamen gestattet, kompatibel ist, patentfähig ist. Sachverständig beraten entschied der BGH gegen das Bundespatentgericht und führte aus, dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Der Fachmann, der ein Betriebssystem entwickeln wollte, das lange Dateinamen verwenden kann und gleichzeitig mit MS-DOS, Version 5.0 abwärtskompatibel ist, habe sich von den bei anderen Betriebssystemen verwendeten Lösungen abwenden und statt dessen versuchen müssen, im Rahmen der FAT-Dateisystemstruktur die Möglichkeit für einen langen Dateinamen zu schaffen. Dies sei mit Hilfe der streitigen Lehre in innovativer Art und Weise gelungen. Das gelte für die Erwägung, dass der Zugriff auf lange Dateinamen mit neuen Nachfolgebetriebssystemen zu MS-DOS, Version 5.0 bei gleichzeitiger Abwärtskompatibilität mit Betriebssystemen bis einschließlich MS-DOS, Version 5.0, durch die Anlage eines ersten und eines zweiten Verzeichniseintrags möglich sei, sowie für das Auffinden der Bitkombination „1111“ als Information, die einen zweiten, den langen Dateinamen beinhaltenden Verzeichniseintrag für Betriebssysteme bis einschließlich MS-DOS, Version 5.0 unsichtbar mache, während darin gleichzeitig für Betriebssysteme der Nachfolgegenerationen die Information liege, das ein oder mehrere weitere Verzeichniseinträge vorhanden seien, die einen langen Dateinamen beinhalten.

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