IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Juni 2011

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010, Az. I-17 U 167/09
    § 377 HGB; 453, 433 Abs. 2 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Käufer von Adressdaten etwaige Mängel der erworbenen Daten nach den Regeln des Rechtskaufs glaubhaft machen muss. Die pauschale Behauptung, bei allen Datensätzen fehle das „opt-in“, also die Einwilligung des Adressinhabers zur Weitergabe und Nutzung seiner Daten, reiche nicht aus. Die Beklagte sei vertraglich verpflichtet gewesen, der Klägerin über die Verwendung der Datensätze zu berichten. Gemäß den Ausführungen des Gerichts hätte eine detaillierte Darlegung erfordert, dass die Beklagte mitgeteilt hätte, wann sie welche Datensätze benutzt habe, welche Person wann, in welcher Form und mit welcher Begründung das fehlende Einverständnis artikuliert und in welchen völlig unklaren „mehreren“ Fällen die Beklagte Unterlassungserklärungen abgegeben habe. (Vgl. auch OLG Düsseldorf hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Juli 2009

    Ein Kuriosum unterstützt die Vermutung, dass sich bestimmte Abofallenbetreiber aus Adressdatensätzen dubioser Händler bedienen, um die Adressaten mit noch dubioseren Kostenforderungen zu überziehen.  In einem Fall erhielt ein Inkasso-Opfer nach Mitteilung von gomopa.net sowohl Post von der Abo-Falle opendownload, vertreten durch Rechtsanwalt Olaf Tank, Osnabrück, als auch der Abo-Falle 99downloads, vertreten durch Rechtsanwalt  Sven Schulze, Hamburg (JavaScript-Link: gomopa). Das Abmahnungsopfer zeigte sich „fassungslos“: „Ich war weder auf 99.downloads noch auf opendownload. Ich habe an dem 4. Mai vormittags bei eBay Kindersachen für meinen zweieinhalb Jahre alten Sohn Leon gesucht und nebenher bei Jappy und MeinVZ mit Freunden gechattet. Wie kann das sein, dass ich für das normale Surfen zwei Inkasso-Rechnungen bekomme. Wo haben die Anwälte überhaupt meine Adresse her? (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 14.11.2008, Az. 6 U 57/08
    §§ 87 a, 87 b, 97 Abs.1 UrhG, §§ 3, 4 Nr. 9 a, 4 Nr. 10, 5, 8 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass unter Umständen einzelne Datensätze aus einer Datenbank entnommen werden dürfen. Zwar wurde eine „wiederholte und systematische Vervielfältigung“ tatbestandlich ausdrücklich bejaht; allerdings scheiterte der behauptete Urheberrechtsverstoß in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Von insgesamt 6.000 Bewertungsdaten hatte die Beklagte lediglich 10 Prozent übernommen und nur 1,5 Prozent der in der Datenbank registrierten Zahnärzte.  Auch im qualitativen Sinne sei der behauptete Eingriff in die klägerische Datenbank nicht im Rechtssinne wesentlich. Die Wesentlichkeitsgrenze sei zumindest überschritten, wenn sich in dem übernommenen Teil der Datenbank auch eine wesentliche Investition des Herstellers niederschlage, was aber hier nicht der Fall sei, weil die Beklagte, die bereits über eine Datenbank verfügte, nur die Daten selbst verwertet habe und deren Beschaffung nicht zu den im Sinne der §§ 87 a ff. UrhG wertbildenden Investitionen gehören. Die Berufung hatte demgemäß Erfolg.
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